rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 100 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2395/96 die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs (Nissan Patrol W 160) ab dem 21. Oktober 1994 und ob das Finanzamt zu einer Änderung der bisherigen Einstufung als Lkw nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt war.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. Mai 1996, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Aufhebung der Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Endbescheids vom 13. Dezember 1995 in Höhe von 1.003 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags. Der Antrag sei bereits unzulässig, da er bisher nicht über den bei ihm mit Schreiben vom 23. Januar 1996 gestellten Antrag entschieden habe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO ist der unmittelbar bei Gericht gestellte Antrag auf AdV zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (der Umstand, daß laut Finanzamt keine Vollstreckung droht, ist nur für die Nr. 2 von Bedeutung). Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall über sieben Monate lang nicht (ohne einen Grund dafür dem Antragsteller mitzuteilen) über dessen Antrag auf AdV entschieden, obwohl es bereits am 13. Mai 1996 über den Einspruch entschieden hat, wobei sich aus dem Sachverhalt der EE ergibt, daß auch der Endbescheid vom 2. Januar 1996 Streitgegenstand war (s. Bl. 15/FA-Akte). Damit ist nach Auffassung des Senats die Ausnahmevorschrift der Nr. 1 erfüllt (s. Tipke-Kruse, FGO, 16. Aufl., § 69 Tz. 19).
Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung der Steuer durch Lastschrifteinzug am 4. Juni 1996 ist der Antrag als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung auszulegen.
2. Der Antrag ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Endbescheids vom 2. Januar 1996 auszulegen, da dieser während des Einspruchsverfahrens erging und vollzogen wurde. Es wurde zwar kein Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt, eines solchen bedurfte es auch nicht, da § 365 Abs. 3 AO nach Auffassung des Senats entsprechend anwendbar ist, wenn während des gegen einen unbefristeten KraftSt-Bescheid gerichteten Klageverfahrens aufgrund einer Abmeldung (§ 5 Abs. 4 KraftStG) ein sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG ergeht. Zwar ersetzt dieser Endbescheid nicht die bisherige Steuerfestsetzung in vollem Umfang; er tritt jedoch für den letzten Entrichtungszeitraum bzw. hier für die Zeit vom 21. Oktober 1994 bis 24. August 1995 an dessen Stelle (s. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Juni 1980 X 61/79 Kfz 1-10, EFG 1980, 518). Aufgrund dieser nur im KraftStG geltenden Sonderregelung hält der Senat im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes des Betroffenen § 365 Abs. 3 AO für entsprechend anwendbar.
3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Das Finanzamt hat zu Recht das streitbefangene Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw behandelt. Es fehlt am äußeren Erscheinungsbild eines Lkw. Der Senat verweist insoweit auf seine Rechtsausführungen im Urteil vom 19. Juli 1995 (Az.: 4 K 2575/95 abgedruckt in EFG 1995, Heft 24 S. 1122).
Eine Bindung an die Einstufung durch die ZulSt besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat ist an die Einstufung des Fahrzeugs durch die Eintragung des Vermerks „Lkw” in den Fahrzeugpapieren durch die ZulSt steuerlich nicht gebunden (siehe BStBl II 1993, Seite 251). Die verkehrsrechtliche Einordnung durch die ZulSt als Lkw bindet auch das Finanzamt nicht (siehe BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 419 und vom 30. September 1981 II R 56/78, BStBl II 1982, 82). Dies folgt im Wege des Umkehrschlusses aus § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 KraftStG und der Befugnis des Finanzamt, sich nach § 6 KraftStDV zur Aufklärung von Zweifeln das Kraftfahrzeug vorführen und den Fahrzeugbrief, Kfz-Schein oder Anhängerschein sowie den Steuerbescheid vorlegen zu lassen (BFH, BStBl II 1982, 82).
Die rückwirkende Änderung der bisher als Lkw vorgenommenen Besteuerung ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gerechtfertigt. Der Senat verweist insoweit auf seine Rechtsausführungen im Urteil vom 19. Juli 1995 (Az.: 4 K 1586/94 abgedruckt in EFG 1995, Heft 24 S. 1124) und auf das Parallelverfahren 4 V 2398/96 des Antragstell...