rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen wegen Buchführungsmängel
Leitsatz (redaktionell)
Sicherheitszuschläge in Höhe von 8% bzw. 5% der getätigten Barzahlungen können als relativ geringe Hinzuschätzungen zulässig sein, wenn wegen eines fehlenden Kassenbuches und festgestellter Kassenfehlbeträge die Fehlerlosigkeit der Buchführung nicht sicher festgestellt werden kann
Normenkette
AO §§ 162, 351 Abs. 2; FGO § 69
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der aufgrund des Betriebsprüfungsberichts ergangenen Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2011-2013 vom 12.4.2017.
Die Antragstellerin macht geltend, die Feststellungen der Betriebsprüfung entbehrten jeder Grundlage und seien nicht substantiiert. Dies beweise zum Beispiel die von ihr angefertigte Aufstellung der im Jahr 2012 geschriebenen Rechnungen. Die darin ermittelte Summe weiche erheblich von der Summe, die im Schreiben des Finanzamts vom 5.4.2018 aufgeführt sei, ab. Die Betriebsprüferin habe in diesem Schreiben die Rechnungsbeträge doppelt, dreifach und zum Teil fünffach berücksichtigt, indem sie die Werte der einzelnen Abschlagsrechnungen von der Gesamtsumme nicht abgezogen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Auftraggeber/Rechnungsempfänger wie in der Baubranche üblich teilweise noch erhebliche Abschläge von den berechneten Beträgen vornähmen. Der vom Finanzamt am 30.7.2018 geänderte Betriebsprüfungsbericht sei noch nicht bescheidmäßig ausgewertet worden. Die im neuen Bericht getroffenen Feststellungen würden von ihr jedoch ebenso in Zweifel gezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13.12.2016 in der Fassung des Betriebsprüfungsberichts vom 17.7.2018, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 8.8.2018 den Körperschaftsteuerbescheid 2013 in Höhe von 47.618 EUR zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag von der Vollziehung ausgesetzt. In Höhe von 9.227 EUR zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag blieb die Fälligkeit des Körperschaftsteuerbescheid 2013 bestehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß – nach vorheriger erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt –,
die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 12.4.2017, soweit sie nicht bereits durch das Finanzamt von der Vollziehung ausgesetzt worden sind, ab Fälligkeit der Beträge.
Der Antragsgegner beantragt,
die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
1. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheids 2011 ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig. Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2011 vom 12.4.2017 wurde wie bisher eine Umsatzsteuer in Höhe von -5.976,68 EUR (Erstattung) festgesetzt. Es fehlt somit an einem aussetzungsfähigen Betrag.
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie nur die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids und des Umsatzsteuerbescheids begehrt und nicht, wie der gestellte Antrag suggerieren könnte, auch des Bescheids über Zinsen zur Körperschaftsteuer. Die Bescheide über die Festsetzung der Zinsen sind Folgebescheide des Körperschaftsteuerbescheids. Gemäß § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden können. Die Klägerin macht keine selbständige Beschwer durch die Festsetzung der Zinsen geltend, vielmehr wendet sie sich allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Grundlagenbescheids (Körperschaftsteuerbescheid). Wird der Körperschaftsteuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt, erfolgt eine Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide von Amts wegen (§ 69 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte ...