Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1979, 1980, 1981, 1982
Tenor
I. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 1982 wird abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren erhält das Aktenzeichen 13 V 572/97.
II. Der Antrag bezüglich Einkommensteuer 1979–1981 wird abgelehnt.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 1197/94, ob eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Antragsteller (Ast) und dem Antragsgegner (FA) nachträglich hinfällig geworden ist. Das Finanzamt (FA) hat mit Änderungsbescheid vom 02. September 1996 (Bl. 56 FG-Akte 13 K 1197/94) die ESt 1979–1982 auf die in der Vereinbarung vom März 1992 (Bl. 35–44) genannten Beträge herabgesetzt.
Der ASt hat den Änderungsbescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 14. März 1994, die Bp-Berichte vom 7. und 9. April 1994 die Verhandlungsniederschrift vom 24. Mai 1996 (Bl. 58–60 FG-Akte 13 K 1197/94), die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der ASt beantragt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des ESt-Änderungs-Bescheids 1979–1981 vom 02. September 1996 in Höhe von 350.581 DM (1979), 807.981 DM (1980) und 268.362 DM (1981) wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Im Schriftsatz vom 17. August 1995 hat der ASt geltend gemacht, daß auf die Rückstände 1979–1981 bereits Zahlungen geleistet worden sein sollen (Bl. 24 f FG-Akte 13 K 1197/94). Insoweit beantragt er daher Aufhebung der Vollziehung.
Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat kann die komplizierte Frage offen lassen, ob die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO hier deshalb gegeben sind, weil Vollstreckung droht (Abs. 4 Satz 2 Nr. 2) und somit das Sicherungsersuchen vom 08. Juni 1995 die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen durch den französischen Fiskus hervorgerufen hat.
Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Änderungs-Bescheids (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182).
Im Erörterungstermin vom 24. Mai 1996 hat der Berichterstatter in voller Übereinstimmung mit den Beteiligten die „Vereinbarung” vom März 1992, nämlich deren Tz. 1 und 2, als tatsächliche Verständigung i.S.d. BFH-Urteils vom 11. Dezember 1984 XII R 131/76 (BStBl II 1985, 353) beurteilt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an, welche durch die Präambel der „Vereinbarung” (auf S. 2, Bl. 36 FG-Akte 13 K 1197/94) bestätigt wird.
Der ASt stellt auch nunmehr den Charakter dieser „Vereinbarung” nicht in Frage, meint aber im Schriftsatz vom 02. Oktober 1996, deren tatsächliche Grundlage sei entfallen, weil 6.177.353,20 USD nicht vereinbarungsgemäß an eine österreichische GmbH bezahlt und davon anteilig ca. 2,5 Mio USD an die R. GmbH weitergeleitet worden seien; dies habe letztlich zu einem endgültigen Verlust beim ASt geführt.
Diese Einlassung vermag nicht zu überzeugen: Es handelt sich durchweg um Unterlagen (s. Bl. 6–8 FG-Akte), die lange vor der tatsächlichen Verständigung datieren. Sie gehören damit entweder zu den 30 Aktenordnern, die dem Prüfer im Rechtsbehelfsverfahren zugänglich gemacht und sodann in der tatsächlichen Verständigung berücksichtigt wurden, oder der ASt hätte aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung sie dem Prüfer und dem FA rechtzeitig zugänglich machen müssen. Darüberhinaus widerspricht der Prozeßbevollmächtigte mit seinem jetzigen Vorbringen seinen Ausführungen im Erörterungstermin. In der Verhandlungsniederschrift (Bl. 59 FG-Akte 13 K 1197/94) heißt es diesbezüglich; „Der Klägervertreter führt verschiedene Punkte auf (… nicht ausbezahlter Gewinn von 4–6 Mio DM, der in Nigeria festlag, …), die als Grundlage der tatsächlichen Verständigung vom März 1992 gedient haben.” Tatsächlich wurden dann auch statt einer ESt 1982 von 539.855 DM lt. Fahndungsprüfung eine ESt 1982 von 0 DM festgesetzt; für 1983 und 1984 wurde ebenfalls von einer ESt 0 DM ausgegangen (Anlage 2 a der Vereinbarung, Bl. 90 FG-Akte). Die ESt-Festsetzungen 1979–1981 bestehen somit dem Grunde und der Höhe nach zurecht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen