rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Nichtinvestition innerhalb von drei Jahren. Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO unklar
Leitsatz (redaktionell)
1. Rückgängigmachung des Investitionsabzugs bei Nichtinvestition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums.
2. Ernstlich zweifelhaft ist, ob sich bei einer unterbliebenen Investition Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 2 AO berechnen und der Zinslauf damit 15 Monate nach Ablauf des VZ des Abzugs beginnt oder ob die Berechnung nach § 233a Abs. 2a AO erfolgt und somit der Zinslauf wegen des Vorliegens eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Investitionszeitraums beginnt.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 233a Abs. 2, 2a; FGO §§ 69, 114
Tenor
1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 13. November 2012 wird in Höhe einer Gewinnminderung bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb von 18.288 EUR (über die bisherige Aussetzung in Höhe von 16.488 EUR hinaus) ausgesetzt.
2. Die Vollziehung der mit dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13. November 2007 verbundenen Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2007 wird in voller Höhe ausgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 70% und der Antragsgegner zu 30%.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob und ggf. inwieweit ein im Veranlagungszeitraum 2007 in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag von 60.000 Euro für die Anschaffung von vier Taxifahrzeugen des Antragstellers (Ast.) wegen Nichtinvestition aufzulösen ist.
Im Einkommensteueränderungsbescheid 2007 vom 13. November 2012 änderte das Finanzamt … die Einkünfte des Ast. aus Gewerbebetrieb nach § 7g Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Der gebildete Investitionsabzugsbetrag sei nicht in vollem Umfang verbraucht worden und daher in Höhe von 58.200 EUR rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen. Mit seinem Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung trug der Ast. vor, er habe 2009 ein Fahrzeug für 22.899,96 EUR und 2010 ein weiteres Fahrzeug für 22.820 EUR angeschafft. Daher sei die Gewinnerhöhung entsprechend zu vermindern. Er wende sich auch gegen die im Änderungsbescheid wegen der rückwirkenden Auflösung des Investitionsabzugsbetrags festgesetzten Zinsen. Seine Investitionsabsicht habe während des gesamten Dreijahreszeitraums fortbestanden; die Nichtinvestition sei also ein rückwirkendes Ereignis, für das der Zinslauf erst 15 Monate nach dem letztmöglichen Investitionszeitraum beginne, also mit Ablauf des 31. März 2012. Insoweit sei die Auffassung der Finanzveraltung, dass die Verzinsung 15 Monate nach Ablauf des VZ 2007 beginne, unzutreffend und auch bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 beantragte der Ast. die „Aufhebung der Vollstreckung der Einkommensteuer 2007 (Bescheid vom 13.11.2012 vom Finanzamt …)”. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da Investitionen der Jahre 2009 und 2010 nicht berücksichtigt worden seien. Die Vollziehung bedeute für ihn aufgrund der Höhe der festgesetzten, von ihm nicht aufzubringenden Steuer eine unbillige Härte. Zudem sei sofort vollstreckt worden, wodurch seine Bonität massiv gelitten habe. Sein „Antrag gilt auch der Aufhebung der Pfändung” zweier Konten bei der HypoVereinsbank … .
Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 setzte der Ag. Einkommensteuer 2007 und steuerliche Nebenleistungen hierzu in einem Gesamtbetrag von 12.661,74 EUR von der Vollziehung aus. In seinem Schriftsatz vom gleichen Tag führte er aus, dass sich aus den Gewinnermittlungen 2008 bzw. 2009 die Anschaffung zweier Fahrzeuge in Höhe der vorgetragenen Anschaffungskosten ergäben. Da diese aber 15.000 EUR nicht erreichten, sei in Höhe des nicht investierten Differenzbetrages der Investitionsabzugsbetrag ebenso gewinnerhöhend aufzulösen wie für die beiden weiteren Abzugsbeträge, für die überhaupt keine Investition erfolgt sei (2 × 15.000 EUR sowie 2 × 15.000 EUR abzgl. je 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten 2008 bzw. 2009). Abzüglich eines Fahrzeugerwerbs 2011, der sich auf den Abzugsbetrag in Höhe von (40% von 4.500 EUR =) 1.800 EUR auswirke, ergebe sich eine Gewinnerhöhung aufgrund der Nichtinvestition von 41.712 EUR statt bisher 58.200 EUR, die zu dem nunmehr von der Vollziehung ausgesetzten Betrag führe (unter zusätzlicher Berücksichtigung eines weiteren, nicht streitigen Punktes). Hinsichtlich der Verzinsung beruhe die Änderung der Steuerfestsetzung nicht auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses. Deshalb richte sich die Berechnung des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und nicht nach § 233a Abs. 2a AO. Da hierzu bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. IV R 9/12 anhängig sei, biete man dem Ast. an, das Verfahren insoweit gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.
In zwei Telefonaten mit dem Ge...