rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antragsteller war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht schon im Einspruchsverfahren gehalten gewesen, umfassend alle Tatsachen hinsichtlich des ausbildungsdienlichen Praktikums zu schildern und geeignete Beweismittel beizubringen. Für ein Verschulden i. S. d. § 137 S. 2 FGO genügt bereits eine leichte Fahrlässigkeit eines Beteiligten.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Mit am 11. Juni 2014 zur Post gegebenen Beschluss der Berichterstatterin vom 10. Juni 2014 wurden die Kosten des Verfahrens 5 K 1398/13 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten dem Antragsteller auferlegt.

Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1398/13 war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin (Familienkasse) vom 8. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2013 ab Januar 2010 und des für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 überzahlten Kindergelds für die Tochter des Antragstellers, M. (geb. am 8. August 1985), in Höhe von 1.104 EUR. Der Antragsteller begehrte mit seiner Klage unter Aufhebung der genannten Bescheide und der Einspruchsentscheidung Kindergeld für die Monate Januar 2010 bis August 2010 in Höhe von insgesamt 1.472 EUR.

Dem ging voraus, dass die Tochter des Antragstellers den erforderlichen Notendurchschnitt zur Fortsetzung der Fremdsprachenausbildung im Juli 2013 nicht erreicht hatte. In der Folgezeit bestand trotz Fehlens der allgemeinen Hochschulreife aufgrund der Änderung des … Hochschulgesetzes und der bisher absolvierten Fremdensprachenausbildung unstreitig die Möglichkeit für M., ein Studium für das Lehramt an Gymnasien im Sommersemester 2010 aufzunehmen.

Im Einspruchsverfahren und im Klageschriftsatz vom 3. Mai 2013 machte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller im Wesentlichen nur bezogen auf die Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die Familienkasse sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Tochter ab Januar 2010 nicht mehr ausbildungswillig gewesen sei, weil sie sich nicht bereits für das Sommersemester 2010 für den Studiengang beworben und eingeschrieben habe. Es hätten vielmehr dringende Gründe dafür vorgelegen, nicht schon im Sommersemester 2010 das Studium der Romanistik für das Lehramt an Gymnasien nach alter Studienordnung aufzunehmen, sondern erst im Wintersemester 2010/2011. Seiner Tochter sei vom zuständigen Fachberater des Instituts für Romanische Philologie der … Universität geraten worden, bis zum Wintersemester 2010/2011 zu warten. Aufgrund der Änderung der Ausbildung im Studiengang sei erst ab diesem Zeitpunkt Romanistik im neuen modularen System für das Lehramt an Gymnasien angeboten worden, ebenso auch für das verpflichtende zweite Unterrichtsfach (hier: Deutsch). Zudem würden sich die Berufsaussichten seiner Tochter aufgrund der Anpassungen im neuen Studiengang an die aktuellen beruflichen Anforderungen erhöhen. Darüber hinaus wären seiner Tochter bei Beginn des Studiums im Sommersemester 2010 infolge der bisherigen Fremdsprachenausbildung hinsichtlich des zweiten Unterrichtsfachs Deutsch fünf bis sechs Semester ohne Vorkenntnisse angerechnet worden. Bei Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2010/2011 sei es dagegen möglich gewesen, das zweite Unterrichtsfach Deutsch vom ersten Semester an zu studieren. Daher habe sich seine Tochter dem dringenden Rat des Fachberaters folgend, erst zum Wintersemester 2010/2011 immatrikuliert. Zur Überbrückung der ihr angeratenen Wartezeit und zur Vorbereitung auf ihr Studium habe sich M. stattdessen bei der Stadt X für die im Rahmen des Studiums erforderlichen Praktika beworben. Insoweit sei ihr eine Tätigkeit zunächst befristet auf sechs Monate angeboten und sodann auf das Schuljahr 2009/2010 verlängert worden. Als Nachweise legte der Antragsteller Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2011 und 14. Juni 2011 (Anlage 5 und Anlage 7 des Klageschriftsatzes vom 3. Mai 2013) an die Familienkasse vor.

In der Klagerwiderung vom 16. Juli 2013 wies die Familienkasse unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zur Kindergeldberechtigung für ein noch nicht 25jähriges Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG darauf hin, dass ein Mangel eines Ausbildungsplatzes nur in den Fällen vorliege, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden habe oder wenn es diesen aus schul-, studien- oder betriebsbezogenen Gründe erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten könne. Derartige Gründe lägen immer vor, wenn der Beginn fix vorgegeben sei. Für den Beginn der Ausbildung müsse allerdings immer der nächstmögliche Zeitpunkt angestrebt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Vorliegend se...

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