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FG München Beschluss vom 14.10.2005 - 10 V 1834/05 (veröffentlicht am 25.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Gewinns eines Bistros bei nicht formell ordnungsgemäßer Buchführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Finanzamt ist zur Hinzuschätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO befugt, wenn die Buchführung nicht formell ordnungsgemäß ist, weil Unterlagen nach § 147 AO nicht aufbewahrt wurden.

2. Tagesendsummenbons einer Registrierkasse sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren

3. Sonstige Unterlagen, die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren sind, sind u.a. bei Gastwirtschaften auch die Speise- und Getränkekarten

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 2, §§ 158, 147 Abs. 1 Nrn. 4-5

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer vom Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) durchgeführten Schätzung.

Der Antragsteller (ASt) ist Inhaber eines Bistros. Bei der im Jahr 2003 für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung konnte der ASt die sog. Z-Abschlüsse der Registrierkasse nicht vollständig vorlegen. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers hatte der ASt im Jahr 1999 an 58 Tagen, im Jahr 2000 an 52 Tagen und im Jahr 2001 an 25 Tagen zusätzliche Z-Abschläge vorgenommen und diese Z-Abschläge nicht aufbewahrt. Der Betriebsprüfer vertrat deshalb die Auffassung, dass die Buchführung des ASt nicht formell ordnungsgemäß sei und erhöhte im Wege der Zuschätzung die Betriebseinnahmen (netto) für das Jahr 1999 um 80.000 DM, für das Jahr 2000 um 70.000 DM und für das Jahr 2001 um 50.000 DM sowie dementsprechend die Gewinne. Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Dagegen richten sich die Einsprüche des ASt, mit denen er vorträgt, dass es sich bei de...

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