rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterklärung einer BfA-Rente über viele Jahre hinweg als Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer von einem Steuerberater vorbereiteten Steuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, diese vor deren Abgabe an das Finanzamt daraufhin zu überprüfen, ob sie alle Angaben tatsächlicher Art vollständig und richtig enthält. Werden über Jahre hiweg von insgesamt vier Altersbezügen nur drei erklärt, so muss – wenn der Steuerpflichtige die Erklärungen dennoch unterschrieben hat – eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung angenommen werden.

 

Normenkette

AO § 150 Abs. 2, § 235 Abs. 1, § 370 Abs. 1; FGO § 69

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorliegen.

Der Antragsteller erhielt in den Streitjahren als pensionierter Bankdirektor neben seiner Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld von der Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV), eine Rente von der … Lebensversicherung AG sowie Versorgungsbezüge der ehemaligen Arbeitgeber …und …. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

In den Einkommensteuererklärungen von 1995 bis 2003 wurden in der Anlage KSO bei den sonstigen Einkünften nur das Altersruhegeld der BVV und die Rente der … Lebensversicherung AG erklärt, nicht die Rente der BfA. Diese wurde in den Einkommensteuerbescheiden auch nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 teilte die Steuerberaterin des Antragstellers dem Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) unter Nennung der entsprechenden Beträge mit, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2004 sei aufgefallen, dass für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2004 die Rentenbezüge von der BfA versehentlich nicht erklärt worden seien. Das FA forderte den Antragsteller daraufhin auf, auch die Rentenbezüge der BfA für die Jahre vor 1999 anzuzeigen, da von einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren wegen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) auszugehen sei. Nach Mitteilung der entsprechenden Beträge erließ das FA die geänderten Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 unter Einbeziehung des Ertragsanteils der BfA-Rente. Außerdem setzte es mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1995 bis 1998 und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1995 bis 1998 nach § 235 Abs. 1 AO in Höhe von 445 EUR fest. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das FA mit Verfügung vom 30. Januar 2007 ablehnte.

Mit seinem Antrag auf AdV bei Gericht trägt der Antragsteller u. a. unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Steuerberaterin vom 21. November 2006 vor, der Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung liege nicht vor, so dass auch keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO festgesetzt werden dürften. Er habe regelmäßig seine gesamten gesammelten steuerlich relevanten Unterlagen seiner Steuerberaterin, die zugleich seine Tochter sei, zur Verfügung gestellt, worauf diese die jeweiligen Steuererklärungen erstellt habe. Hierbei seien beide stets davon ausgegangen, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig seien und die Steuerberaterin über sämtliche relevanten Tatsachen unterrichtet sei, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Die Steuerberaterin habe zwar von den Renten- und Versorgungsbezügen gewusst, die in den Steuererklärungen erklärt worden seien. Die Einkünfte aus der BfA-Rentenversicherung, bei der es sich um eine von fünf gleichartigen Einkunftsquellen gehandelt habe, sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen, da die entsprechenden Belege nicht in den ihr übergebenen Unterlagen vorhanden gewesen seien. Dies habe daran gelegen, dass die BfA-Unterlagen – anders als die Belege für die vier übrigen Altersbezüge – nicht in seinem „Steuerordner”, sondern im Ordner „Versicherungen” abgeheftet gewesen seien. Erst bei einem für die Steuererklärung 2004 durchgeführten Abgleich der in den Bescheinigungen ausgewiesenen monatlichen Auszahlungsbeträge mit den auf dem Kontoauszug verbuchten Positionen sei bemerkt worden, dass er neben den bekannten Zahlungen auch eine monatliche Zahlung von der BfA erhalte.

Die Nichtberücksichtigung der BfA-Rente habe somit auf einem Missverständnis zwischen ihm und seiner Steuerberaterin beruht. Er habe kein aktuelles Bewusstsein über das Fehlen der BfA-Renteneinkünfte in den Steuererklärungen gehabt, daher liege keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vor. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er andernfalls statt einer späten Selbstanzeige im Dezember 2005 sicherlich die steuerlich viel günstigere Möglichkeit einer sog. „Amnestie-Erklärung” genutzt hätte, die bis zum 31. März 2005 existiert habe. In Anbetracht der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge