Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1986, 1987, 1988, 1989, 1991, 1992. Arbeitnehmersparzulage 1986 Zinsen zur Einkommensteuer 1989, 1991, 1992. Solidaritätszuschlag 1991, 1992

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob das Mietverhältnis mit der Großmutter der Antragstellerin (G) tatsächlich durchgeführt wurde und ob insoweit eine neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) vorliegt; ferner, ob Erträge aus in der Schweiz getätigten Bankgarantiegeschäften Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen und ob auch diesbezüglich eine neue Tatsache vorliegt.

Die Antragsteller (ASt) beantragen die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1989, 1991 und 1992 vom 11.5.1998 verbunden mit der Festsetzung von Arbeitnehmersparzulage, Zinsen und Solidaritätszuschlag wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit in folgender Höhe:

1986:

Einkommensteuer

16.676,– DM

Arbeitnehmersparzulage

216,– DM

1987:

Einkommensteuer

11.904,– DM

1988:

Einkommensteuer

13.280,– DM

1989:

Einkommensteuer

8.122,– DM

Zinsen

1.944,– DM

1991:

Einkommensteuer

1.338,– DM

Zinsen

312,– DM

Solidaritätszuschlag

50,18 DM

1992:

Einkommensteuer

9.404,– DM

Zinsen

2.256,– DM

Solidaritätszuschlag

362,65 DM

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Aussetzung der Vollziehung der steuerlichen Nebenforderungen (Arbeitnehmersparzulage 1986, Zinsen 1989, 1991 und 1992, Solidaritätszuschlag 1991 und 1992) begehrt wird.

Es fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, da die Aussetzung von Amts wegen durch das FA vorzunehmen ist, wenn die Vollziehung der Grundlagenbescheide (Einkommensteuer 1986, 1989, 1991 und 1992) ausgesetzt worden ist (s. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO).

2. Hinsichtlich der strittigen Einkommensteuerforderungen 1986 bis 1989, 1991 und 1992 ist der Antrag unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

a) Mietverhältnis mit G

Bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage sind neue Tatsachen i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben.

Neu sind zum einen die bei den ASt sichergestellten Unterlagen des Kontos Nr. 885145 (Bl. 9–113 Bew-A I), aus denen hervorgeht, daß auf dieses Konto nur Bareinzahlungen des ASt eingingen sowie Mietzahlungen der G abflossen.

Neu ist zum anderen der Umstand, daß ein weiteres Konto der G bestand, auf dem die Renten- und Pensionszahlungen gutgeschrieben wurden, von dem aber keine Mietzahlungen erfolgten (s. hierzu Schreiben der Fahndungsprüferin vom 8.7.1998, S. 2 f., Bl. 54 f. ESt-Akte 1992).

Die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß das Mietverhältnis tatsächlich nicht durchgeführt, sondern nur fingiert wurde, ist logisch möglich und sachlich nicht zu beanstanden.

Denn der BFH verlangt, daß die gezahlte Miete aus dem Vermögen des Mieters endgültig in das des Vermieters gelangen muß (s. Urteil vom 28.1.1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655; vgl. auch Urteil vom 17.2.1998 IX R 30/96, BStBl II 1998, 349). Davon kann nach den dem Senat vorliegenden Beweisunterlagen hier keine Rede sein: Die „Miete” wurde vielmehr aus den Beträgen entrichtet, die zeitlich unmittelbar vorher vom ASt bar eingezahlt worden waren. Die „Mieten” flossen somit aus dem Vermögen der ASt über das Konto der G und von dort aus wieder in das Vermögen der ASt zurück.

Es erscheint auch nicht ernstlich zweifelhaft, daß die ASt diese Manipulationen vorsätzlich vor dem FA geheimgehalten und dadurch bewirkt haben, daß die Einkommensteuer 1986 bis 1989 zu niedrig festgesetzt wurde, so daß der Tatbestand der Steuerhinterziehung damit erfüllt und die Feststellungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht eingetreten ist.

b) Einkünfte aus Bankgarantiegeschäften

Bei diesem Sachverhalt ist der Zufluß der Erträge i.H.v. 5.078 DM in 1991 und von 29.950 DM in 1992 (s. auch Bl. 84 ESt-Akte 1992) als neue Tatsache anzusehen. Davon zu trennen ist die rechtliche Qualifizierung dieser Erträge: Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder nicht steuerbare Vermögenszuwächse. Da es sich um Vorgänge im Ausland handelt, trifft den ASt die erhöhte Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO, und zwar sowohl in Form der Beweisvorsorgepflicht als auch der Beweismittel-Beschaffungspflicht (s. Tipke-Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 90 Tz. 12 und 13; Klein, AO, 6. Aufl., § 90 Anm. 4). Dies bedeutet: Der ASt hätte sich von vornherein um Unterlagen bemühen müssen, die ihm eine eindeutige Qual...

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