rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung der Einkünfte des Ehegatten an Kirchensteueramt bei glaubensverschiedenen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerpflichtiger, der – anders als seine Ehefrau – keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, hat im Falle einer Zusammenveranlagung keinen Anspruch darauf, dass das FA es unterlässt, die Höhe seines Einkommens dem für die Erhebung der Kirchensteuer seiner Ehefrau zuständigen Kirchensteueramt mitzuteilen.
Normenkette
AO §§ 30, 31 Abs. 1; KirchStG Art. 4 Nrn. 1, 3, Art. 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2; AVKirchStG § 17 Abs. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der verheiratete Antragsteller gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau gehört der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft an.
Im unter dem Az. 9 K 174/07 anhängigen Hauptsacheverfahren, über das der Senat noch nicht entschieden hat, beantragt der Antragsteller festzustellen, dass es dem beklagten Finanzamt (dem Finanzamt – FA –) untersagt ist, die Höhe seines Einkommens 2005 auf Grund einer noch durchzuführenden Zusammenveranlagung für die Einkommensteuer 2005 dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt mitzuteilen. Seiner Auffassung nach verstößt die Weitergabe seines Einkommens gegen das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Die Befugnis zur Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen an die kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften nach § 31 Abs. 1 AO beziehe sich nur auf die Daten, die zur Erfüllung der persönlichen Steuerpflicht der Konfessionsangehörigen erforderlich seien. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenumlage i.S.v. Art. 4 Nr. 1 des Kirchensteuergesetztes (KirchStG) reiche es aus, den anteiligen Steuerbetrag mitzuteilen. Noch zweifelhafter sei die Berechtigung zur Übermittlung seines Einkommens zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen gemäß Art. 4 Nr. 3 KirchStG. Da das FA die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 unter Androhung von Verspätungszuschlägen verlange, könne der Antrag auf Zusammenveranlagung nur gestellt werden, wenn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichergestellt sei, dass vorläufiger Rechtsschutz gewährt werde.
Der Antragsteller beantragt, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu untersagen, die Höhe seines Einkommens an das evangelisch lutherische Kirchensteueramt mitzuteilen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten und auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Sicherungsanordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Der Antragsteller behauptet zwar, einen durch § 30 AO gesicherten Anspruch auf Unterlassung dergestalt zu haben, dass das FA auf Grund der noch durchzuführenden Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 2005 die Höhe seines Einkommens dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt nicht mitteilt. Dieser Anspruch besteht jedoch offensichtlich nicht. Das FA ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO befugt und verpflichtet, im Falle einer Zusammenveranlagung dem für die Festsetzung der Kirchensteuer der Ehefrau des Antragstellers zuständigen Kirchensteueramt die Einkünfte auch des Antragstellers mitzuteilen. Dieses Vorgehen ist neben § 31 Abs. 1 AO auch durch § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) gedeckt. Die genannten Vorschriften gestatten die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Kirchenmitglieds. Die persönliche Kirchensteuerpflicht der Ehefrau des Antragstellers ist gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KirchStG nach dem Verhältnis der von beiden Eheleuten erzielten Einkünfte zu ermitteln. Daher ist die Mitteilung der auf den glaubensverschiedenen Ehemann entfallenden Einkünfte ebenfalls erforderlich.
Die Unrechtmäßigkeit der Mitteilung des Einkommens des nicht kirchenangehörigen Ehegatten an das Kirchensteueramt ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung den früheren sog. Halbteilungsgrundsatz des Kirchensteuerrechts, nach dem die Kirchensteuer aus der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuer der Ehegatten berechnet bzw. die Kirchenlohnsteuer je zur Hälfte an beide umlageerhebenden Gemeinschaften entrichtet wird, für verfassungswidrig erklärt. In Umsetzung dieser Entscheidung ist das KirchStG novelliert worden und der frühere Halbteilungsgrundsatz durch eine Individualbesteuerung abgelöst worden, bei der die gemeinsame Einkommensteuer im Ve...