rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bei Ledigen. Mittelpunkt der Lebensinteressen bei 20 Familienheimfahrten jährlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Steuerpflichtige, die an ihrem Beschäftigungsort wohnt und 20 Wochenenden im Jahr in der Wohnung ihres Lebensgefährten verbringt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Die Antragstellerin ist seit August 2002 in München als Angestellte nichtselbständig tätig. Ab 1. November 2002 mietete sie eine 29 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in München zu einem monatlichen Mietpreis von 400 EUR einschließlich Nebenkostenvorauszahlung.

In der Einkommensteuererklärung 2005 machte sie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 10.716 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

Unterkunftskosten am Beschäftigungsort München:

7.596 EUR

20 Familienheimfahrten nach Göttingen (20 × 520 km × 0,30 EUR)

3.120 EUR

Begründet wurde die doppelte Haushaltsführung mit einem seit 1996 bestehenden eigenen Hausstand in Göttingen. Dabei legte die Antragstellerin ein Schreiben ihres früheren Lebensgefährten E vom 10. Februar 2007 vor, in dem dieser bestätigt, dass sie mit ihm zusammen seit dem Jahr 1996 bis Ende 2005 die Wohnung in der K Str. …” in Göttingen bewohnt habe. Die Antragstellerin habe sich dabei, ohne schriftlichen Mietvertrag, monatlich an den Mietzahlungen in Höhe von 300 EUR beteiligt. Die Beteiligung an der Miete sei bar oder in der Form geleistet worden, dass die Antragstellerin die gemeinsame Verpflegung übernommen habe.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. März 2007 erkannte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, da die Kostenbeteiligung an der Wohnung in Göttingen nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen erhob die Antragstellerin Einspruch, über den das FA noch nicht entschieden hat.

Nach erfolgloser Antragstellung beim FA beantragt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Sie legt den gemeinsam von ihr und Herrn E ab 1. September 2000 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Göttingen, …Str. …, den von Herrn E ab 1. Januar 2003 abgeschlossenen Mietvertrag über die Wohnung Göttingen, K-Str. und den Mietvertrag über ihre Wohnung in München vor. Daraus ergebe sich – so die Antragstellerin – dass der eigene Hausstand in Göttingen nicht erst im Jahr 2003, sondern spätestens im Jahr 2000 begründet worden sei. Im Jahr 2003 habe lediglich der Umzug in die Wohnung K Straße … stattgefunden. Am gemeinsamen Hausstand mit ihrem damaligen Lebensgefährten habe sich durch den Umzug nichts geändert. Dass sich Herr E bei der Anfertigung seiner Erklärung vom 10. Februar 2007 im Datum geirrt und den Beginn des gemeinsamen Hausstandes ab dem Jahr 1996 statt 2000 erklärt habe, habe hierauf keinen Einfluss. Die von ihnen gemeinsam bewohnte Wohnung sei allein von Herrn E angemietet worden, sie (die Antragstellerin) habe weder mit dem Vermieter noch mit Herrn E einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. Auch die monatlichen Überweisungen an den Vermieter seien fast ausschließlich über die Kontoverbindung von Herrn E erfolgt. Sie habe sich jedoch zur Hälfte an den Kosten für die Wohnung und der Haushaltsführung beteiligt. So habe sie die halbe Miete monatlich an Herrn E, meistens bar, bezahlt oder als Ausgleich die Verpflegung übernommen. Sie habe sowohl Einrichtungsgegenstände mit Herrn E zusammen angeschafft, als auch ein volles Mitbestimmungsrecht gehabt, was die Haushaltsführung betreffe. Sie habe maßgeblich an der Einrichtung der Wohnung und der Ausgestaltung und Organisation des Zusammenlebens in der Lebensgemeinschaft mitgewirkt. Letztlich hätten sie und Herr E wie jedes Paar, das beruflich unter der Woche getrennt sei, an den Wochenenden nahezu ausschließlich in der gemeinsamen Wohnung in Göttingen gelebt, die auch gemeinsam bezahlt worden sei. Wenn das FA den Wahrheitsgehalt der Aussage von Herrn E bezweifle, so werde seine eidliche Vernehmung angeregt. Neben ihrem Lebensgefährten habe sie noch diverse andere Zurechnungspersonen in Göttingen. Aufgrund ihres Studiums, das auch in Göttingen stattgefunden habe, habe sich ein Großteil ihres Freundeskreises in Göttingen befunden. Es treffe zu, dass sie gegenwärtig kein Kraftfahrzeug angemeldet habe. Sie habe jedoch in den Jahren 2003 bis 2005 zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten ein Fahrzeug angemeldet gehabt, mit dem sie auch die Familienheimfahrten bestritten habe. Zum Beweis legt sie einen an Herrn E adressierten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 19. September 2005 vor.

Die Antragstellerin beantragt...

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