Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung. Rückstellungen für Mietgarantie und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen. Rückstellung für Miet- und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen § 5 Abs. 4a EStG
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass aufgrund selbständiger gegenseitiger Verträge über Mietgarantie und Zinsgarantie keine Rückstellung in der Steuerbilanz gebildet werden darf, da § 5 Abs. 4a EStG einer Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften entgegensteht.
Normenkette
EStG 1990 § 5 Abs. 4a; EStG 1997 § 5 Abs. 4a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bezüglich gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 – 1998 die Antragsteller zu 1) bis 3) und bezüglich Gewerbesteuermeßbetrag 1996 – 1998 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 die Antragstellerin zu 4).
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller zu 1) bis 3) waren Kommanditisten der … (KG), die mit Schriftsatz 25. Juli 2002 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung 1996 – 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1996 – 1998 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 gestellt hatte. Komplementärin der KG war die … (GmbH), deren einzelvertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer Herr … war.
Am 23. Juli 2002 wurde die Umwandlung der KG in die … (Antragstellerin zu 4) durch Eintragung in das Handelsregister beendet.
Die KG führte ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1.4. – 31.3.). Die Ergebnisse der KG wurden neben geringfügigen Umsätzen aus eigener Geschäftstätigkeit von den Ergebnissen der Organgesellschaften
- GEW Gesellschaft für Eigenheim- und Wohnungsbau mbH (GEW)
- Finanzkonzept Gesellschaft für Finanz- und Investitionsberatung mbH (FK)
- HWF Bauherren- Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-GmbH (HWF)
bestimmt, denn die KG war Organträger mit Gewinnabführungsvertrag. Herr … war jeweils Geschäftsführer der GEW, FK und HWF.
Im Jahr 2001 fand bei der KG eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung stellte dabei folgende Sachverhalte fest:
1.1 FK-Rückstellungen für Miet- und Zinsgarantie
Die FK hatte für verschiedene Falk-Fonds (= geschlossene Immobilienfonds) Zins- und Mietgarantien übernommen. Im Prüfungszeitraum 1996 – 1998 war sie entsprechend den Zusagen auch in Anspruch genommen worden. Da die FK mit weiteren Inanspruchnahmen rechnete, hatte sie zum 31.3.1996, 31.3.1997 und 31.3.1998 folgende Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet:
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31.3.1996 |
31.3.1997 |
31.3.1998 |
Rückstellung |
657.000 DM |
437.300 DM |
775.000 DM |
Zinsgarantie |
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Rückstellung |
7.255.000 DM |
11.550.000 DM |
15.700.000 DM |
Mietgarantie |
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Bei den streitigen Rückstellungen für Zinsgarantien und Mietgarantien der Organgesellschaft FK handelte es sich ausschließlich um Neuzuführungen der Wirtschaftsjahre 1996/1997 und 1997/1998. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Rückstellungen, die zum 31.3.1997 und zum 31.3.1998 in der Handelsbilanz in Höhe der vereinnahmten Gebühren neu gebildet worden waren, um Rückstellungen aus schwebenden Geschäften handele. Dies sei im Hinblick auf § 5 Abs. 4a EStG unzulässig.
1.2 Rückstellungen der KG für Mietgarantie
Die KG selbst hatte auch Mietgarantien für die … übernommen. Für diese Mietgarantien waren zum 31.3.1998 Neu-Rückstellungen in Höhe von 2.600.000 DM gebildet worden.
Auch hier vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich um – nicht zulässige – Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften handele.
2.1 Verdeckte Gewinnausschüttung 1996 bei der GEW wegen …-Geschäftsführer-Gehalt Herr. … hatte im Wirtschaftsjahr 1995/1996 folgende Geschäftsführergehälter von den Organgesellschaften erhalten:
HWF (Geschäftsführer der …) |
96.000 |
DM |
FK (Maklerin der …) |
166.200 |
DM |
GEW (Bauträger der …) |
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a. jährliches Festgehalt |
198.600 |
DM |
b. Tantieme i.H. von 15 % aus dem „stpfl. Jahresreingewinn vor Abzug der nicht abzugsfähigen Betriebssteuern und der Tantieme” |
2.821.000 |
DM |
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3.019.600 |
DM |
In der Handelsbilanz 31.3.1996 war eine gewinnmindernde Tantiemen-Rückstellung in Höhe von 2.821.000 DM gebildet worden. Die Auszahlung erfolgte am 22. Mai 1997. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Geschäftsführervergütung der GEW einem Fremdvergleich nicht stand halte und danach um mindestens 2.000.000 DM zu hoch sei. Da diese überhöhte Vergütung ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis habe, liege insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an Herrn … vor.
2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung 1996 bei der GEW wegen ….
Die GEW war als Generalunternehmerin für den … tätig. Ihr stand zum 31.3.1996 noch eine unbestrittene Forderung gegen den Fonds in Höhe von 509.000 DM zu. Der Fonds war nicht in der Lage diese Forderung zu begleichen. Um den Liquiditätsgrad des Fonds 47 zu verbessern, ...