Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzbedürfnis für AdV-Antrag gegen den Bescheid zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dann unzulässig, wenn gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und dieser zudem begründet wurde.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 2; AO § 284 Abs. 6 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu Recht erfolgten.

Der am 3. Februar 1941 geborene Antragsteller (Ast) wird beim Finanzamt … zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt. Bereits seit einigen Jahren ist der Antragsgegner (das FA) mit dem Steuerfall befasst. Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 1. Februar 2005 in der Wohnung des Ast eine fruchtlose Pfändung. Die Abgabenschulden betrugen zu diesem Zeitpunkt 32.103,82 EUR (davon 24.746,31 EUR Säumniszuschläge -SZ-). Die Steuerschulden betrafen hauptsächlich die Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 1984 und 1985. Mit Schreiben vom 15. März 2005 drohte das FA die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 forderte das FA den Ast auf, am 28. Juni 2005 in den Räumen des FA zu erscheinen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und an Eides statt zu versichern, dass die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht worden sind. Zu diesem Zeitpunkt waren die Rückstände durch weitere SZ auf 32.345,82 EUR angewachsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung im Bescheid vom 18. Mai 2005 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 legte der Ast gegen diese Verfügung Einspruch ein. Die Begründung sollte nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 wies das FA den Ast darauf hin, dass der Einspruch wegen der fehlenden Begründung noch keine aufschiebende Wirkung habe. Er wurde deshalb gebeten, den für den 28. Juni 2005 anberaumten Termin einzuhalten.

Daraufhin teilte die steuerliche Vertreterin dem FA im Schreiben vom 8. Juli 2005 (eingegangen beim FA am 13. Juli 2005) mit, dass der Ast keine Steuerbescheide erhalten habe und deshalb bereits Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingetreten sei. Den Termin am 28. Juni 2005 habe er nicht einhalten können, weil er zu dieser Zeit auf Geschäftsreise im Ausland gewesen sei.

Aufgrund dieses Schreibens sah das FA von der Beantragung eines Haftbefehls ab (Aktenvermerk vom 12. Juli 2005, Vollstreckungsakte Bd. III, Bl 59). Entsprechend wurde der Ast mit Schreiben vom 23. August 2005 darauf hingewiesen, dass nicht nur die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern auch die zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den am 14. Juni 2005 hiergegen eingelegten und mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 begründeten Einspruch aufgeschoben werde.

In einem weiteren Schreiben (Fax) vom 8. Juli 2005 stellte die steuerliche Vertreterin bzw. die Prozessbevollmächtigte gem. § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Auch insoweit berief sie sich darauf, dass Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingetreten und die Steuerbescheide nicht bekannt gegeben worden seien.

Im Schriftsatz vom 26. Juli 2005 vertritt das FA demgegenüber die Auffassung, dass mit der im Schreiben vom 8. Juli 2005 gegebenen Begründung dem Einspruch gem. § 284 Abs. 6 Satz 2 Abgabenordnung (AO) eine aufschiebende Wirkung mit der Folge zukomme, dass es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Ast ist dagegen der Ansicht, dass § 286 Abs. 6 Satz 2 AO nicht eingreife, weil das FA mit Schreiben vom 23. Juni 2005 darauf hingewiesen habe, dass dem Einspruch eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 284 Abs. 6 Satz 3 AO zu verweisen. Hinzu komme, dass der Ast keine Zahlungsaufforderung erhalten habe, die die Verjährung unterbrochen hätte.

Der Ast beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Verfügung vom 18. Mai 2005 (Vorlage der Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Gem. § 69 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts auf Antrag ganz oder zum Teil aussetzen. Dies gilt auch für Verfügungen, in denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 284 AO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert wird.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags ist u.a., dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann (vgl. Tipke/Kruse...

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