rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Landwirte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Kanalbauarbeiten, Wasserleitungsarbeiten, Baugrubenarbeiten bei der Wohnhaus- und Gebäudeerrichtung und Straßenbauarbeiten handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die „normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und mit der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen werden”.

2. Diese anderen Umsätze, „die der Pauschallandwirt i. R. d. landwirtschaftlichen Betriebs tätigt”, unterliegen nach der allgemeinen Regelung.

 

Normenkette

UStG § 24; MwStSystRL Art. 295 ff; AO § 370

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.870,48 EUR ausgesetzt.

2. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 211,52 EUR ausgesetzt.

3. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 3.650,53 EUR ausgesetzt.

4. Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 jeweils vom 10. März 2010 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens jeweils in Höhe von 413,76 EUR ausgesetzt.

5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/5, der Antragsgegner zu 3/5.

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob Dienstleistungen des Antragstellers für andere Land- und Forstwirte der Regelbesteuerung oder der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (UStG) unterliegen.

Der Antragsteller führt zusammen mit seiner Ehefrau seit 1981 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der beim Maschinenring F erfasst ist. In diesem Zusammenhang erbringen die Ehegatten an andere Land- und Forstwirte Bagger- und Raupenarbeiten, Betriebshilfsleistungen und Bauhilfe.

Daneben betreibt der Antragsteller seit 1992 einen Bagger- und Raupenbetrieb und erklärt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner zusammen mit den Gewinnermittlungen abgegebenen Übersicht über sein Anlagevermögen hat er mehrere Maschinen aufgeführt, unter anderem einen Abbruchhammer, Hydraulikbagger, Verbau-Löffel, Kettenbagger, Rüttelplatte, Minibagger.

Im Rahmen einer Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auf einem Konto bei der B-Bank eingegangene Zahlungen in Höhe von 5.355 DM (1999) und in Höhe von 15.597,36 EUR (2001, Scheck) bisher nicht erklärt hat. Außerdem habe der Antragsteller mit Arbeitsgeräten, die er im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs erfasst hatte, Leistungen an Land- und Forstwirte ausgeführt, über den Maschinenring Laufen abgerechnet und der Durchschnittsatzbesteuerung unterworfen.

Abweichend davon vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Antragsteller keine organisatorische und tatsächliche Trennung zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Gewerbebetrieb vorgenommen habe. Bei den Bagger-, Bau- und Raupenarbeiten handle es sich nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 24 UStG. Vielmehr seien diese Umsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Außerdem seien die Umsätze um einen jährlichen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Da aus den vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Steuererklärung 2004 ohne Zweifel ersichtlich sei, dass die Erlöse fälschlicherweise bei der falschen Einkunftsart erfasst worden sind, sei außerdem der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Auch die auf das Konto der Raiffeisenbank eingegangenen Zahlungen seien mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Diesen Feststellungen folgend wurde die Umsatzsteuer jeweils mit Bescheid vom 10. März 2010 wie folgt festgesetzt:

Für 1999 auf 3.870,48 EUR,

für 2000 auf 1.721,01 EUR,

für 2001 auf 8.487,45 EUR,

für 2002 auf einen Negativbetrag von 3.958,93 EUR,

für 2003 auf 9.545,37 EUR,

für 2004 auf 4.743,32 EUR,

für 2005 auf 6.425,13 EUR und

für 2006 auf einen Negativbetrag von 958,93 EUR.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2010 abgelehnt, über den am 10. März 2010 eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Erbringung von Maschinenleistungen in den Anwendungsbereich der Durchschnittsatzbesteuerung falle, da die Leistung zur landwirtschaftlichen Produktion beitrage. Das Überschreiten der ertragsteuerlichen Grenzen zur Gewerblichkeit sei unbeachtlich, da für die Umsatzsteuer die pauschale Regelung des § 24 UStG zur Anwendung komme. Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift gehörten Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts.

Mit den Maschinen des Gewerbebetriebs wurden auch für andere Landwirte überwiegend Ka...

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