rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerlicher Ort der Leistung bei Überlassung eines PKW mit Chauffeur-Service. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer-Vorauszahlung 11/2000
Leitsatz (amtlich)
1. Befördert ein „Chauffeur- und Limousinen-Service” seine Kunden mit modernen, exklusiven und repräsentativen, von professionellen Chauffeuren gefahrenen Fahrzeugen, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beförderung insoweit nur unselbständiger Teil einer einheitlichen Gesamtleistung ist und damit keine „Beförderungsleistung” i. S. von § 3b Abs. 1 UStG 1999 vorliegt.
2. Eine Beförderungsleistung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Beförderung den Hauptzweck der Leistung darstellt.
Normenkette
UStG 1999 § 3b Abs. 1 S. 1, § 3a Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3; UStG 1999 § 3 Abs. 6 S. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin, eine offene Handelsgesellschaft, nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.
Die Antragstellerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Sie überlässt den Bestellern an gewünschten Orten im In- und Ausland moderne hochklassige Pkw mit Chauffeur für einen bestimmten Zeitraum. Die erbrachten Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
Im Rahmen einer Umsatzsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar bis November 2000 (vgl. Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 12. Februar 2001) wurde festgestellt, dass die Antragstellerin im Ausland getätigte Umsätze umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Beförderungsleistungen behandelte. Unter Auswertung der Feststellungen für Januar bis November 2000 in einer zusammengefassten berichtigten Festsetzung für November 2000 setzte der Antragsgegner (das Finanzamt) mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2000 vom 5. März 2001 die Umsatzsteuer auf 152.954 DM fest.
Über den Einspruch vom 8. März 2001 dagegen hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. März 2001 und schließlich mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2001 ab.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr bei Gericht sinngemäß,
den angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 5. März 2001 in Höhe von 138.926,14 DM von der Vollziehung auszusetzen.
Sie trägt dazu vor, dass sie von einem Kunden den Auftrag erhalten habe, benannte Personen im Rahmen der … Tagung in Prag vom Flughafen zum Hotel bzw. vom Hotel zum Kongresszentrum und wieder zurück zu befördern. Dazu hätten vor Ort Besprechungen stattgefunden, bei denen die gesamte Logistik und die Fahrtrouten besprochen worden seien. Die zu befördernden Personen hätten keinerlei Einfluss auf die Fahrtrouten gehabt. Sie seien von den vorgegebenen Orten abgeholt und zu den ebenfalls vorgegebenen Orten verbracht worden. Die Abrechnung sei nach Tagessätzen und nicht nach Wegstrecken erfolgt. Sie, die Antragstellerin, habe nicht – wie das Finanzamt meint – Fahrzeuge mit Chauffeur vermietet, sondern Personenbeförderungen durchgeführt.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es verweist dazu im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2001 in Sachen Aussetzung der Vollziehung.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer neben weiteren Voraussetzungen im Inland ausführt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG –). Grundsätzlich wird eine sonstige Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Jedoch wird nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UStG eine Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
Beförderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Fortbewegung von Personen oder Gegenständen (vgl. etwa § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG). Bei einer Beförderungsleistung i. S. von § 3 b Abs. 1 UStG muss die Beförderung allerdings den Hauptzweck der Leistung darstellen (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 b Rdnr. 11). Ist die Beförderung lediglich ein Teil einer vereinbarten Leistung, mit der sie verbunden ist, steht dies einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung als Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 UStG nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen.
Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaf...