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FG München Beschluss vom 27.04.2005 - 1 V 885/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansatz von Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1995. Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag. Zinsen zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Jahr 1995 war für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren ein vergleichbares Vollzugsdefizit gegeben, wie es das BVerfG im Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 in den Jahren 1997 und 1998 festgestellt hat. Der Senat hält es indes für das Jahr 1995 für ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Wertpapiergeschäfte für nichtig erklären würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass trotz gleichheitswidrigen Vollzugsdefizits dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt würde, die das Jahr 1995 mit umfasst und innerhalb der die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG wegen des rechtsstaatlichen Kontinuitätsgebots noch anzuwenden ist.

2. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid.

3. Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3; AO 1977 § 233a; SolZG § 1 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX B 80/05)

BFH (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen IX B 80/05)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren).

Nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung bezog die Antragstellerin (Ast) im Streitjahr (1995) Einkünfte aus Kapitalvermögen und so...

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