rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbar beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen "drohender Vollstreckung"
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein unmittelbar beim FG gestellter Antrag aus Aussetzung der Vollziehung, ohne vorherige Antragstellung beim FA, weil "Vollstreckung droht", ist nur dann zulässig, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung getroffen hat.
2. Insoweit ist nicht einmal die schriftliche Vollstreckungsandrohung des FA als "Drohen der Vollstreckung" anzusehen, da dem Steuerpflichtigen regelmäßig eine Karenzzeit zur Begleichung seiner Steuerschulden eingeräumt wird.
3. Ein solcher unmittelbar beim FG gestellter -unzulässiger- Antrag wird auch nicht nachträglich dadurch zulässig, dass sich das FA im Verfahren beim FG ablehnend zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung äußert.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Gründe
I.
Die Antragstellerin (AStin) wendet sich im Hauptsacheverfahren 13 K 4591/98 gegen eine Pfändungsverfügung des Antragsgegners (Finanzamt -FA-) vom 7. Oktober 1998 über 7.634,59 DM betr. die Sozietät, der sie vom 1. Januar 1993 – 31. Dezember 1996 angehört hat; ferner gegen eine Pfändungsverfügung vom 7. Oktober 1998 über 32.344,85 DM betr. sie persönlich.
Die Pfändungsverfügung betr. die Sozietät ging ins Leere, da das von der Pfändung betroffene Konto bereits erloschen war.
Unter dem 7. Oktober 1998 ergingen zwei Verfügungen über 32.344,85 DM, mit denen Forderungen gegen Mandanten gepfändet wurden. Diese erklärten am 15. bzw. 23. Oktober 1998, daß keine Forderungen der AStin gegen sie bestünden. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 1999 hat das FA beide Verwaltungsakte aufgehoben.
Am 15. Oktober 1998 führte das FA eine fruchtlose Pfändung bei der AStin durch. Seither hat es keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die AStin mehr ergriffen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die AStin beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung (AdV) aller Bescheide und Säumniszuschläge (SZ), die den Pfändungsverfügungen vom 7. Oktober 1998 gegen die Sozietät und gegen sie persönlich zugrunde liegen, i.H.v. 17.634,59 DM und 32.344,85 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit (s. Antrag 1.3 i.V.m. Antrag 1.1 u. 2 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 1998).
Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.
Bereits im Schriftsatz vom 19. November 1998 hatte es darauf hingewiesen, daß die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen.
Nachforschungen des Einzelrichters haben folgendes ergeben:
- Hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 betr. die AStin persönlich ist inzwischen eine Klage anhängig (Az. 13 K 2503/99), die trotz Ausschlußfrist nicht begründet bzw. deren Klageziel nicht bezeichnet wurde. Angegriffen sind der Änderungsbescheid vom 19. Januar 1999 (berichtigte Umsatzsteuerschuld ./. 13.509 DM) und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. April 1999. Ein hierzu bei Gericht gestellter AdV-Antrag wurde mit Beschluß vom 27. Oktober 1999 – 13 V 2496/99 abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht vorgelegen hatten.
- Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 – 1996 betr. die Sozietät sind ebenfalls berichtigte Jahressteuerbescheide ergangen, und zwar vom 5. September 1995 für 1993, vom 26. Februar 1996 für 1994, vom 5. Januar 1999 für 1995 und 8. Januar 1999 für 1996. Sie sind alle mit Einspruch angefochten, der aber nur für Umsatzsteuer 1993, 1994 begründet wurde. AdV-Anträge sind nicht gestellt worden. Der Einzelrichter verweist auf die Aufstellung des FA vom 3. Dezember 1999 (Bl. 338 FG-Akte).
- Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 1/97 – 3/97, 5/97 – 8/97, 11/97, 12/97 sowie 1/98 – 3/98 – in ihrer derzeit aktuellen Gestalt (s. die Fälligkeitsdaten in den Pfändungsverfügungen vom 7. Oktober 1995 betr. die AStin pers.) – beruhen allesamt auf eigenen Voranmeldungen der AStin, gegen welche weder Einsprüche eingelegt noch AdV-Anträge gestellt wurden. Diese Bescheide traten teilweise an die Stelle von Schätzungsbescheiden des FA, da die AStin ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Voranmeldungen nicht nachgekommen war.
- Wegen Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der Steuererklärungen setzte das FA folgende Verspätungszuschläge (VZ) gegen die Sozietät fest: Umsatzsteuer 1995 (300 DM), Umsatzsteuer 6/96 (102,58 DM), Umsatzsteuer 7/96 (160 DM), Umsatzsteuer 10/96 (140 DM), Umsatzsteuer 11/96 (95 DM), Umsatzsteuer 12/96 (330 DM), Feststellungserklärung 1995 (300 DM).
Gegen die AStin persönlich ergingen folgende VZ-Festsetzungen: Einkommensteuer 1995 (60 DM; inzwischen auf 0 DM herabgesetzt), Umsatzsteuer 1995 (110 DM), Umsatzsteuer 1/97 (180 DM), Umsatzsteuer 2/97 (90 DM), Umsatzsteuer 3/97 (170 DM), Umsatzsteuer 7/97 (90 DM), Umsatzsteuer 8/97 (180 DM), Umsatzsteuer 11/97 (120 DM), Umsatzsteuer 12/97 (150 DM), Umsatzsteuer 1/98 (80 DM), Umsatzsteuer 2/98 (130 DM), Umsatzsteuer 3/98 (100 DM).
Nach Akt...