Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung vermieteter Geschäftsläden als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung. Umsatzsteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Veräußerung langfristig vermieteter Geschäftsläden bei gleichzeitiger Übernahme der bestehenden Miet- und Pachtverträge durch den Erwerber als (Teil-)Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 14 K 5378/02, ob für das Streitjahr 1999 noch ein weiterer Vorsteuerabzug in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb von vier Geschäftsläden geltend gemacht werden darf.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 von Herrn … (Verkäufer) u. a. einen Laden in Berlin, … und drei weitere Läden in Berlin, … die jeweils im Teileigentum des Verkäufers standen. Zugleich trat die Antragstellerin in die mit dem Verkäufer bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Die endgültige Zahlung des Kaufpreises und der Übergang von Besitz und Nutzungen der Objekte erfolgte im Januar 1999.
In ihrer Jahressteuererklärung für 1999 machte die Antragstellerin u. a. Vorsteuern in Höhe von 624.338 DM im Zusammenhang mit dem Erwerb der Objekte geltend und berechnete eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 593.472,59 DM.
Aufgrund der Ergebnisse einer Umsatzsteuerprüfung beim Verkäufer durch das für diesen zuständige Finanzamt … gelangte der Antragsgegner (Finanzamt) zur Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der vier Ladenobjekte um jeweils nicht steuerbare eigenständige Teilbetriebsveräußerungen i. S. von § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehandelt habe und setzte dementsprechend mit Steueränderungsbescheid vom 17. Juli 2002 die Umsatzsteuer für 1999 auf 15.781,02 EUR fest.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies das Finanzamt schließlich ebenfalls mit einer Einspruchsentscheidung vom 8. November 2002 zurück.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr bei Gericht,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 17. Juli 2002 in Höhe von 343.158,74 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags wird beantragt, die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Nach Kenntnis der Antragstellerin habe das private Immobilienvermögen des Verkäufers sieben Ladeneinheiten in Berlin sowie ein Wohn- und Geschäftshaus in … umfasst. Daneben hätten sich weitere sechs Wohnungen sowie ein unbebautes Grundstück im Betriebsvermögen des Verkäufers befunden. Bei den veräußerten Ladengeschäften handle es sich deshalb nicht um jeweils selbständige Teilbetriebe und damit nicht um nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG, sondern um Betriebsteile eines sonst gleich gerichteten Vermietungsbetriebs des Verkäufers. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 624.388 DM werde deshalb zu Recht geltend gemacht, da von dem Verkäufer aufgrund des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksübertragung über geschuldete Umsatzsteuer für steuerbare und steuerpflichtige Grundstückslieferungen abgerechnet worden sei.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Finanzamtsakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt jedoch voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird. Abziehbar ist hiernach nur diese Steuer, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG oder nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 und vom 11. April 2002 V R 26/01, BFH/NV 2002, 1006). Voraussetzung für den Abzug der geltend gemachten Vorsteuer ist deshalb, dass den streitigen Rechnungen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen zugrunde liegen.
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