Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Gewährung ungesicherter Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter kein hohes ungesichertes Darlehen gegeben hätte, wenn er nicht sicher sein konnte, dass die angeblichen Vermögenswerte tatsächlich zur Verfügung stehen würden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1989 gegründete Kapitalgesellschaft (GmbH), mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. März, an der der Geschäftsführer Herr A zu 100 % beteiligt ist.

Herr A hatte bis Mitte der 90er Jahre im Wesentlichen ohne Eigenmittel in Immobilien investiert und war deshalb in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Alle seine Grundstücke waren bis zur Höhe der Anschaffungs- / Herstellungskosten mit Grundschulden belastet. Von den finanzierenden Banken wurde deshalb die Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Die privaten Verbindlichkeiten des Herrn A beliefen sich auf rund 15 Millionen DM.

Herr A „lieh” sich daher nach Ansicht des Antragsgegners (des Finanzamtes – FA –) von der Antragstellerin und deren Tochterfirma (Tochter GmbH) Geld. Bei einer Außenprüfung, die die Streitjahre umfasste, stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:

Im März 1996 erhöhte der Gesellschafter-Geschäftsführer das bisherige Stammkapital der Antragstellerin von 100.000 DM dergestalt, dass er sich am 19. März 1996 den späteren Kapitalerhöhungsbetrag von 200.000 DM von der Antragstellerin als Darlehen auszahlen ließ und zwei Tage später diesen Betrag als Einzahlung Kapitalerhöhung zurück überwies. Eine weitere Kapitalerhöhung im März 1997 auf 1 Million DM wurde folgendermaßen abgewickelt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer überzog für eine Woche sein privates Girokonto und überwies am 25. und 27. März 1997 sowohl einen Betrag von 360.361,53 DM als auch weitere 700.000 DM, letztere zur beschlossenen Kapitalerhöhung, an die Antragstellerin. Am 2. April 1997, nach dem Bilanzstichtag, überwies ihm die Antragstellerin beide Beträge wieder als Darlehen zurück. Weitere Beträge wurden in der Zeit von Juli – Oktober 1997 ausbezahlt. Das Darlehen – / Verrechnungskonto zum 31. März 1998 betrug 1.573.271 DM, zum 31. März 1997 wurde das Verrechnungskonto in der Bilanz mit 0 DM ausgewiesen. Nach Abzug der darin gebuchten Zinsforderungen von 7.537 DM ging das FA für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 von einer vGA in Höhe von 1.565.734 DM aus. Sicherheiten wurden jeweils keine vereinbart.

Ein weiterer als vGA behandelter Vorgang aus dem Wirtschaftsjahr 1995/1996 ist zwischenzeitlich nicht mehr streitig. Die Antragstellerin erklärte insoweit für 1996 eine vGA von 160.000 DM.

Daneben „lieh” sich Herr A von der Tochter GmbH, einer Tochterfirma der Antragstellerin, ebenfalls Geld. Dort stand zum 31. März 1996 ein Betrag von 1.111.874 DM als ungesicherte Forderung in der Bilanz. Rd. 300.000 DM davon bestanden bereits zu Beginn des Prüfungszeitraums, 800.000 DM wurden im Wirtschaftsjahr 1995/1996 als Darlehen der Tochter GmbH an Herrn A verbucht. Die, auch für die Tochterfirma durchgeführte, Außenprüfung betrachtete davon für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 1.093.840 DM als vGA. Insoweit wird auf das gesonderte Verfahren 6 K 5505/04 (Tochter GmbH) Bezug genommen.

Bei der Antragstellerin wurde dieser Betrag ebenfalls als vGA an Herrn A behandelt und hierfür auch die Ausschüttungsbelastung hergestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

  • * die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide vom 21. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004 in Höhe von 10.468,19 EUR für 1996, 38.297,80 EUR für 1997 und
  • * 224.874,76 EUR für 1998 EUR

wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2004, den Bericht über die Außenprüfung vom 25. September 2002 / August 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1) Der Antrag ist nur zu einem geringeren Teil begründet.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 19...

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