rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Vermögensteuer 1.1.86–1.1.92 Zinsen zur Vermögenssteuer 1989–1991 (F.-M.-Nachlaß)

 

Tenor

1. Die Vermögensteuerbescheide auf den 1.1.1986 und 1.1.1989 vom 8.1.1996, auf den 1.1.1990 und 1.1.1991 vom 9.2.1996 sowie auf den 1.1.1992 vom 19.7.1996 werden wie folgt von der Vollziehung ausgesetzt:

DM

– Vermögensteuer 1986

22.975

– Vermögensteuer 1987

22.975

– Vermögensteuer 1988

22.975

– Vermögensteuer 1989

19.820

– Vermögensteuer 1990

19.820

– Vermögensteuer 1991

19.820

– Vermögensteuer 1992

40.380

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bescheide über die Nachforderung von Zinsen der Jahre 1989–1992 vom 8.1.1996, 9.2.1996 und 19.7.1996 in entsprechender Höhe von der Vollziehung auszusetzen.

3. Der Streitwert wird auf 16.877 DM festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Der Beschluß ist im Kostenpunkt für den Antragsteller vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Antragstellers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Haftungsschulden eines verstorbenen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft bei der Berechnung der die Nachlaßkonkursmasse betreffenden Vermögensteuer in Abzug zu bringen sind.

Der Antragsteller (ASt) ist Konkursverwalter des Nachlasses des am 4.8.1978 verstorbenen Erblassers F. (F). Der Nachlaßkonkurs wurde am 28.8.1979 eröffnet und ist bis heute nicht beendet. Erbin des F ist dessen Ehefrau M. M. (M). Der Erblasser war u.a. Gesellschafter (50%) der F.u.S. … Wohn- und Industriebau OHG. Ferner war er Inhaber eines Einzelunternehmens. Beide Unternehmen hatten ihren Sitz in U.. Der Bruder des Erblassers, Herr S. M. (S), war an der OHG ebenfalls mit 50 % beteiligt. Nach dem Tod des F wurde die OHG mit S und M als Gesellschafter fortgesetzt. M beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000 DM als Kommanditistin. Hierdurch wurde die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft (KG) fortgeführt.

Über das Vermögen der KG wurde am 31.7.1979 der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. H. K. N. bestellt. Am 6.2.1985 wurde das die KG betreffende Konkursverfahren aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war ein Teil der Konkursmasse (295.653,59 DM) noch nicht verteilt. Am 20.9.1986 wurde das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen. Am 10.2.1992 wurde die restliche Masse an die Gläubiger der ehemaligen KG verteilt.

Nachdem der ehemalige Konkursverwalter der KG beim Finanzamt … noch Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der KG auf den 1.1.1986, 1.1.1989 und 1.1.1993 eingereicht hatte, hatte das Finanzamt … mit Datum vom 21.5.1987 und 16.10.1989 entsprechende Bescheide auf den 1.1.1986 und 1.1.1989 erteilt und dies dem Wohnsitzfinanzamt der M, der Antragsgegnerin (Finanzamt – FA–), mitgeteilt (vgl. VSt-Akte 1.1.1986, Bl. 26, und VSt-Akte 1.1.1989, Bl. 25). In diesen Mitteilungen wird der Anteil der M am Einheitswert der KG mit 2.312.877 DM (1.1.1986) bzw. 2.135.769 DM (1.1.1989) ausgewiesen. Eine Einheitswertfeststellung auf den 1.1.1993 lehnte das Finanzamt … mit der Begründung ab, daß die KG zu diesem Stichtag nicht mehr bestanden habe (vgl. VSt-Akte zum 1.1.1993, Bl 22). Ferner hatte das Finanzamt … mit Bescheiden vom 16.6.1993 die Einheitswerte des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens des F. auf den 1.1.1986 (2.475.000 DM) und 1.1.1989 (2.304.000 DM) gesondert festgestellt und dies dem FA ebenfalls mitgeteilt (vgl. VSt-Akte 1.1.1986, Bl 27, und VSt-Akte 1.1.1989, Bl 26).

Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG war der Gesellschafter S vermögenslos geworden. Aus diesem Grund hatten sich die Gläubiger der KG an das Nachlaßvermögen des F (Haftungsschuldner) gewandt. Nach Angaben des ASt waren aus Mitteln des Nachlasses am 1.1.1986 und 1.1.1989 bereits Haftungsverbindlichkeiten des F in Höhe von 4.804.940 DM und am 1.1.1993 in Höhe von 13.969.822 DM an die Gläubiger der KG beglichen. Dennoch bleibe nach heutigem Kenntnisstand das Nachlaßvermögen unter Einbeziehung der Zinsen negativ, so daß die Gläubiger der KG nicht damit rechnen könnten, daß ihre Forderungen zu 100 % befriedigt würden.

M reichte die Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1986 und 1.1.1989 jeweils am 2.10.1990 beim FA ein. Die Erklärungen für die Stichtage 1.1.1990 wurden am 7.5.1993, für den 1.1.1991 am 10.3.1993 und für den 1.1.1992 am 2.4.1996 eingereicht. Das Vermögen und die Schulden des Nachlasses wurde hierbei nicht berücksichtigt. Entsprechend den abgegebenen Erklärungen setzte das FA die Vermögensteuer der M für die Jahre 1986–1988 mit Bescheid vom 14.12.1990 und die Vermögensteuer für die Jahre 1989–1991 mit Bescheid vom 2.1.1991 fest. In den Änderungsbescheiden sowie weiteren Bescheiden vom 8.12.1993, betreffend...

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