rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzgewährung durch Berufsverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Ein Berufsverband, der seinen Mitgliedern gegen Entgelt Rechtsschutz in Berufsangelegenheiten gewährt, begründet dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Normenkette
AO 1977 § 14; KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 5; GewStG 1991 § 2 Abs. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob der als Berufsverband anerkannte Kläger einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als solcher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftssteuer befreit ist. Sein Zweck ist die Berufsvertretung von … … (s. im einzelnen § 2 der Satzung). Der Kläger erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer gesonderten Beitragsordnung (§ 25 der Satzung).
Nach § 7 der Satzung haben die Mitglieder Anspruch auf Beratung in arbeits-, beamten-, sozial- und berufsrechtlichen Fragen, die sich aus ihrer Berufsausübung ergeben. Die sog. ordentlichen Mitglieder (vgl. dazu § 3 der Satzung) haben darüber hinaus unter den in § 7 Abs. 2 im einzelnen bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Prozeßvertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus ihrem Dienstverhältnis ergeben. Der Anspruch auf Rechtsberatung und Prozeßvertretung setzt die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge voraus (§ 7 Abs. 3 der Satzung). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen.
Daneben hat der Kläger zugunsten seiner Mitglieder auch eine Rechtsschutzversicherung mit der … Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft („WR”) abgeschlossen. Darin übernimmt die „WR” für alle ordentlichen Mitglieder des Klägers Strafrechtsschutz bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an dem […] oder Anstellungsvertrag vorgesehenen Arbeitsplatz. Auf den Vertrag mit der „WR” wird Bezug genommen.
Dazu ist in der Beitragsordnung für das Jahr 1993 bestimmt, daß der Beitrag der ordentlichen Mitglieder u. a. eine kostenfreie Rechtsschutzversicherung für Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit ärztlichen Tätigkeiten als angestellter oder beamteter Arzt einschließt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß Rechtsberatung und Prozeßvertretung sowie der Versicherungsschutz zu seinen („originären”) Aufgaben als Berufsverband gehörten und er daher auch insoweit von der Steuer befreit sei. Demgegenüber hat der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Standpunkt vertreten, mit der genannten Betätigung habe der Kläger einen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
Auf die entsprechende Aufforderung des FA reichte der Kläger für die Streitjahre Steuererklärungen samt Gewinnermittlung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Der Auffassung, daß insoweit eine Steuerpflicht gegeben sei, widersprach er aber ausdrücklich.
Das FA folgte den Angaben des Klägers und erließ entsprechende Steuerbescheide. Dabei ergab sich lediglich für das Streitjahr 1993 eine Steuerzahlungsverpflichtung. Für die übrigen Streitjahre setzte das FA die Steuern auf jeweils 0 DM fest.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch hatte der Kläger keinen Erfolg. Soweit der Einspruch gegen die Gewerbesteuermeßbeträge für 1994 bis 1996 gerichtet war, verwarf das FA den Einspruch wegen der Festsetzung des Steuermeßbetrags auf 0 DM als unzulässig. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, nach § 7 Abs. 1 der Satzung werde der Kläger gegenüber allen. Mitgliedern tätig, indem er Rechtsberatung bei arbeits-, beamten-, sozial- und berufsrechtlichen Fragen leiste. Die Gewährung der Rechtsberatung und des Versicherungsschutzes seien Tätigkeiten i. S. von § 14 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch den mit der WR abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verschaffe der Kläger seinen ordentlichen Mitgliedern einen Strafrechtsschutz. Aufgrund dieses Vertrages, der vom Kläger zugunsten seiner ordentlichen Mitglieder abgeschlossen worden sei, hätten diese das Recht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungsleistung von der WR zu fordern. Der Kläger zahle jedoch das Versicherungsentgelt aufgrund eigener Verpflichtung aus eigenen Mitteln. Auch die Verschaffung von Versicherungsschutz sei eine Tätigkeit i. S. von § 14 AO 1977. Die streitigen Tätigkeiten des Klägers seien auch selbständig i. S. des § 14 AO 1977, da sie sich vom begünstigten Satzungszweck des Klägers, der Wahrung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder, abhöben und mit ihm keine Einheit bildeten. Die Erfüllung des Satzungszwecks sei dem Kläger auch ohne die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs möglich. Der Kläger erziele im Zusammenhang mit den Versicherungsleistungen auch Einnahmen i. S. des § 14 AO 1977. Er erbringe mit der Rechtsberatung und dem Rechtsschutz nach § 7 seiner Satzung sowie durch den Strafrechtsschutz aufgrund des Vertrags mit der WR Leistungen an seine Mitglieder, insbesondere die ordentlichen Mitglied...