Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 30.09.1994. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 1994 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Besteuerungsgrundlagen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg. Gleichzeitig hob das FA für sämtliche Bescheide den Vorbehalt der Nachprüfung auf (s. die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 1996).

Dagegen erhob die Klägerin Klage und kündigte an, die Steuererklärungen nachzureichen. In der Klageschrift sind als Gegenstand des Klagebegehrens die Steuerbescheide für das Jahr 1994 mit Ausnahme des Körperschaftsteuerbescheids aufgeführt. Daneben ist die Klage ausdrücklich auch gegen die in der Einspruchsentscheidung ausgesprochene Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gerichtet.

Im Klageverfahren reichte die Klägerin die Steuererklärungen nach. Auf dieser Grundlage änderte das FA aber lediglich den Umsatzsteuerbescheid, den Gewerbesteuermeßbescheid sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Ablehnung der Änderung der übrigen mit der Klage ausdrücklich angefochtenen Steuerbescheide (Feststellungsbescheid gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer) begründete das FA damit, daß Klage gegen den für die betreffenden Feststellungen maßgeblichen Grundlagenbescheid (Körperschaftsteuerbescheid 1994) nicht erhoben worden sei.

Dazu vertrat die Klägerin die Auffassung, die Klage richte sich auch gegen die für sämtliche Bescheide verfügte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung bestehe, könnten Körperschaftsteuerbescheid und Folgebescheide erklärungsgemäß geändert werden.

Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, ohne mündliche Verhandlung durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Für die Entscheidung des Streitfalls ist davon auszugehen, daß die vom FA abgelehnte Änderung der mit der Klage ausdrücklich angefochtenen Bescheide von der Änderung des Körperschaftsteuerbescheids abhängt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Eine Änderung der streitigen Feststellungen, für die der Körperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid ist, kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn diese Feststellungen Gegenstand der Klage sind oder aber zumindest die Aufhebung des dem Körperschaftsteuerbescheid ursprünglich beigefügten Vorbehalts der Nachprüfung rückgängig gemacht wird. Wenn die Klägerin in der Aufzählung der angefochtenen Steuerbescheide den Körperschaftsteuerbescheid nicht genannt hat, hat sie damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie insoweit mit der Klage eine Abänderung entsprechend den nachzureichenden Steuererklärungen nicht anstrebt. Die Klägerin hat sich aber mit ihrer Klage – ohne jede Einschränkung – auch gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung gewandt, von der auch der Körperschaftsteuerbescheid betroffen war. In bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid ist damit der Gegenstand des Klagebegehrens dahingehend festgelegt, daß mit der Klage der in der Einspruchsentscheidung aufgehobene Nachprüfungsvorbehalt wieder hergestellt werden soll. Dieses Klagebegehren ist zulässig. Eines erneuten Einspruchs bedurfte es insoweit nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 4. August 1983 IV R 216/82, BStBl II 1984, 85).

Mit ihrem – gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gerichteten – Klagebegehren kann die Klägerin aber keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Beifügung bzw. Beibehaltung des Vorbehalts der Nachprüfung kann grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) kann der Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit aufgehoben werden.

Danach ist die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in das Ermessen des FA gestellt. Die Ermessensentscheidung im „klassischen” Sinn ist dadurch gekennzeichnet, daß öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen sind (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, 10. Aufl. S. 87). Im Erfordernis der Berücksichtigung der privaten Interessen ist der Grund dafür zu sehen, daß dem von der Ermessensentscheidung Betroffenen ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zusteht. Bei der Entscheidung über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO 1977 handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung im „klassischen” Sinn.

Wenn die Verwaltung ihre Entscheidung – wie in § 164 Abs. 3 AO 1977 bestimmt – „jederzeit” treffen kann, legt schon dies die Annahme nahe, daß die Berücksic...

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