rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Per E-Mail erhobene Klage
Leitsatz (redaktionell)
Eine per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht und ist unzulässig.
Normenkette
FGO §§ 52a, 64 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger erhoben mit E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) vom 25. März 2020 Klage gegen die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2017, Umsatzsteuerbescheid 2017 des Klägers und Umsatzsteuerbescheid 2017 der Klägerin, verbunden mit dem Antrag, die Veranlagung nach den eingereichten Steuererklärungen durchzuführen. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 31. März 2020 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die per E-Mail eingegangene Klageschrift nicht der erforderlichen Form des § 52a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entspreche. Gleichzeitig wurde sie gebeten, die Klage schnellstmöglich schriftlich mit Unterschrift entweder per Fax oder auf dem Postweg einzureichen. Da das Schreiben unbeantwortet blieb, wurden die Kläger mit Schreiben vom 11.5.2020 an die Beantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 31.3.2020 erinnert. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
Die am 25. März 2020 per E-Mail erhobene Klage war nicht formgerecht. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist für die Erhebung der Klage Schriftform vorgeschrieben, sofern sie nicht zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben wird. Schriftform bedeutet, dass ein Schriftstück, versehen mit Unterschrift, vorliegen muss. Wird das mit Unterschrift versehene Schriftstück per Telefax übermittelt, so gilt die Schriftform als gewahrt. Eine per E-Mail erhobene Klage genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 1 FGO nicht. Gemäß § 52a FGO können vorbereitende Schriftsätze per E-Mail übersendet werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die E-Mail vom 25. März 2020 war jedoch nicht mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Die Kläger wurden vom Gericht auf die Nichteinhaltung der Form hingewiesen, haben darauf jedoch nicht reagiert, insbesondere keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser ist zwischenzeitlich auch nicht mehr fristwahrend möglich. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14062199 |