Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger bezog im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Er wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Mit Bescheid vom 23.07.1998 (Bl. 90 f. ESt-Akte) setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die ESt auf 0 DM fest. Gegen den Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Strittig sind verschiedene Werbungskosten, Spenden (2.226 DM), Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten (hierzu Erklärung vom 29.01.1999, Bl. 8 FG-Akte). Gerügt wird ferner die nachträgliche Erfassung von Einnahmen aus VuV i.H.v. 3.640 DM (s. Schreiben des FA vom 02.03.1998 S. 2).

Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 07.12.1998, Bl. 109-111 ESt-Akte; s. auch bereits die EE vom 25.05.1998, Bl. 72-74 ESt-Akte).

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß es ihm nicht um die Höhe der ESt, sondern um den Verlustrücktrag gem. § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 1993 gehe und in diesem Zusammenhang um die Höhe des negativen zu versteuernden Einkommens (s. Schriftsatz vom 04.01.1999).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Wie das FA in der EE (S. 2 f.) zutreffend ausführt, war der nochmalige Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1995 mangels Beschwer unzulässig (§ 350 der Abgabenordnung -AO-). Dies gilt auch für die Klage (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kläger nunmehr aufgrund der geltend gemachten Aufwendungen und des Nichtansatzes der Einnahmen aus VuV ein negatives zu versteuerndes Einkommen behauptet, das auf 1993 zurückgetragen werden soll. Denn insoweit gilt der Grundsatz, daß über die Höhe des Rücktrags im Rahmen der ESt-Veranlagung für das Abzugsjahr (hier: 1993; s. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) zu entscheiden ist. Eine gesonderte Feststellung des „Verbleibenden Verlustabzugs” findet beim Rücktrag nicht statt (s. zu diesen Grundsätzen Beschluß des FG Berlin vom 29.08.1996 I 1036/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 20; Urteil des FG Münster vom 19.11.1996 – 6 K 804/94 G EFG 1997, 350; Schmidt/Heinicke, EStG, 17. Aufl., § 10d RdNr. 23, 29).

Die strittigen Punkte sind daher im Rahmen des noch offenen Einspruchsverfahrens gegen den ESt-Bescheid 1993 zu klären.

Rein vorsorglich ist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hinzuweisen: Verbindlich wird nur über die Höhe der Steuer (hier eindeutig 0 DM) und nicht über die einzelnen Besteuerungsgrundlagen entschieden (§ 157 Abs. 2 AO). Deshalb wird über die hier strittige Höhe des nach § 10d Abs. 1 EStG rücktragsfähigen Verlustes erst für das Abzugsjahr 1993 entschieden, da sich erst hier eine Auswirkung auf die Höhe der ESt ergibt. Etwaige Fehler bei der Festsetzung der Einkünfte können daher im Rahmen der Verlustfeststellung noch korrigiert werden (also auch der Nichtansatz der Einnahmen aus VuV mit 3.640 DM).

Rücktragsfähig ist gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG nur ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte (lt. ESt-Bescheid 1995 vom 23.07.1998 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aber positiv, nämlich 2.364 DM) und nicht – wie der Kläger meint – ein negatives zu versteuerndes Einkommen. Alle Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer und Spenden), außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kinderbetreuungskosten) und die Kinderfreibeträge bleiben somit außer Betracht und wirken sich auf die Höhe des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG nicht aus.

Übrigens verwundert es etwas, weshalb der Kläger wegen der Höhe der Kinderfreibeträge und der Kinderbetreuungskosten Einspruch einlegte, obwohl er nach den Angaben in der ESt-Erklärung gar keine Kinder hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO (s. Beschluß vom 08.03.1999).

Der Einzelrichter hält es für zweckmäßig, durch -kostengünstigeren- Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113356

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