Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 31.12.89

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Verzicht auf Forderungen gegenüber einem früheren Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als eine – zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung führende – andere Ausschüttung zu behandeln ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1987 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Vermietung von Squash- und Fitnessanlagen war. Ihr voll eingezahltes Stammkapital betrug 50.000 DM. Die Geschäftsanteile wurden von Frau … A. zu 2 O v. H. und den Herren … H. und … B. zu je 40 v.H. gehalten. Die Herren H. und B. waren zugleich zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

Nachdem die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb zunächst nicht aufgenommen hatte, überließ sie die eingezahlten Beträge des Stammkapitals ihren Gesellschaftern als Darlehen.

Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1989 veräußerte Frau A., die zwischenzeitlich Alleingesellschafterin der Klägerin geworden war, ihre Geschäftsanteile an Frau … K. sowie die Herren … A. B. … S. und … W. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Dies hat die Klägerin damit erklärt, die früheren Gesellschafter hätten ihr vor Übertragung der Anteile sämtliche Vermögenswerte entzogen und sie somit „vermögenslos gestellt”. Die Erwerber der Anteile hätten eine „leere Hülle” übernommen und den früheren Gesellschaftern lediglich die Gründungskosten ersetzt.

In ihrem Jahresabschluß für das Streitjahr buchte die Klägerin Forderungen in Höhe von 47.777,82 DM aus. Dies ist, wie es dazu heißt, „mangels Werthaltigkeit” geschehen. Nach Angaben der Klägerin handelte es sich bei den Forderungen um die bezeichneten Darlehensansprüche aus der Überlassung der Beträge des eingezahlten Stammkapitals gegen die frühere Gesellschafterin Frau A.

Bei der Veranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Forderungsausbuchung sowohl als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als auch als andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. Es erhöhte das von der Klägerin erklärte Einkommen um 47.777 DM auf ./. 98.749 DM und stellte die Tarifbelastung mit 0 DM fest. Die festgesetzte Körperschaftsteuer von 26.874 DM ergab sich aus der Herstellung der Ausschüttungsbelastung, die das FA gemäß § 35 KStG berechnete.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch bezog sich die Klägerin darauf, daß zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung Vermögenswerte der Klägerin nicht mehr vorhanden waren und dementsprechend auch eine Darlehensforderung gegen die früheren Gesellschafter nicht mehr bestanden habe, auf die im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung hätte verzichtet werden können.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, die Klägerin habe eine Forderung gegen die ehemalige Anteilseignerin gehabt. Es sei nicht dargelegt worden, daß ein Einziehen der Forderung wegen Vermögenslosigkeit der ehemaligen Anteilseignerin unmöglich gewesen wäre. Wäre sich die ehemalige Gesellschafterin sicher gewesen, daß die Klägerin ihre Forderungen gegen sie durchsetzt, hätte sie einen Kaufpreis für die Anteile verlangt. Da ein Kaufpreis nicht verlangt worden sei, werde deutlich, daß die Ursache für die Forderungsausbuchung im Gesellschaftsverhältnis gelegen habe. Da bei Übernahme der Anteile am 18. Juli 1989 vereinbart worden sei, daß keinerlei Aktivwerte übergeben würden, habe zu diesem Zeitpunkt festgestanden, daß die Klägerin ihre Forderung gegen die ehemalige Anteilseignerin nicht mehr einfordern werde. Die Vermögensminderung sei damit im Streitjahr 1989 eingetreten und die Ausschüttungsbelastung zu Recht 1989 hergestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. März 1996 Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bei der in Frage stehenden Forderung handle es sich um eine solche gegen die frühere Gesellschafterin Frau A., die diese bei Veräußerung der Geschäftsanteile entnommen habe. Das FA sehe nun in der Nichtgeltendmachung der Darlehensforderung gegenüber Frau A. eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dieser Sachverhalt sei aber nicht gegeben. An die neuen Gesellschafter sei eine leere GmbH übertragen worden. Die Klägerin sei vermögenslos gestellt worden, so daß bei Verkauf der Geschäftsanteile auch kein Gegenwert mehr zu leisten gewesen sei. Lediglich der Ersatz der Gründungskosten habe die neuen Gesellschafter so gestellt, wie diese stehen würden, wenn eine vollständige Neugründung vorgenommen worden wäre. Hier sei kein Verzicht auf die Einforderung eines Darlehens vorgenommen worden, weil eine Darlehensforderung nicht mehr bestanden habe. Die Gesellschaft habe lediglich ohne Eigenkapital dagestanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18. Juni 1996 und vom 26. August 1996 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbesc...

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