Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Prozeßbevollmächtigte erhob namens der Kläger Klage gegen den Gewerbesteuermeßbescheid für 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1995, ohne eine Prozeßvollmacht vorzulegen. Nachdem die Senatsgeschäftsstelle ihn wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, die Prozeßvollmacht nachzureichen, setzte ihm der Berichterstatter mit Anordnung vom 5. März 1996 nach § 62 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Nachreichung der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung bis 15. April 1996 und wies darauf hin, daß die Klage bei Versäumung dieser Frist – vorbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist (§ 56 FGO)- als unzulässig abgewiesen werden müsse.
Der Prozeßbevollmächtigte übersandte daraufhin die Prozeßvollmacht der Klägerin mit einem Briefumschlag, der einen Freistempelabdruck des Prozeßbevollmächtigten vom 10. April 1996 trägt. Die Brief Sendung ging am 16. April 1996 beim Finanzgericht (FG) ein. Die Prozeßvollmacht des Klägers ging am 16. April 1996 – Frühleerung – beim Beklagten (Finanzamt) und am 19. April 1996 beim FG ein.
Der Berichterstatter wies den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. April 1996 darauf hin, daß die Vollmacht der Klägerin nicht innerhalb der bis 15. April 1996 gesetzten Ausschlußfrist beim FG eingegangen sei, und stellte dem Prozeßbevollmächtigten anheim, einen form- und fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Außerdem bat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Einreichung der Prozeßvollmacht des Klägers beim Finanzamt die gesetzte Ausschlußfrist wahrte. Dieses Schreiben ging dem Prozeßbevollmächtigten am 26. April 1996 zu, wie er am 20. Mai 1996 gegenüber dem Leiter der Senatsgeschäftsstelle fernmündlich bestätigte.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1996 wies der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten nochmals darauf hin, daß die Prozeßvollmachten der Kläger nicht innerhalb der bis 15. April 1996 gesetzten Ausschlußfrist bei Gericht eingegangen sind. Auch zu diesem Schreiben, das dem Prozeßbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Juni 1996 zugestellt wurde, ging keine Antwort ein.
Die Kläger beantragen,
den Gewerbesteuermeßbescheid für 1991 vom 8. September 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbescheid der beiden Betriebe in Landshut und Pfettrach als einheitlichen Gewerbebetrieb zu erlassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält die Klage wegen verspäteten Eingangs der Prozeßvollmachten beim FG für unzulässig und auch in der Sache selbst für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Die Prozeßvollmachten der Kläger wurden nicht innerhalb der bis 15. April 1996 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist nachgereicht (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95, BStBl II 1996, 105). Die Vorlage der Vollmacht beim Finanzamt genügt nicht, um die Ausschlußfrist zu wahren. Nach § 80 Abs. 1 Zivilprozeßordnung, der gemäß § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, ist die schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten abzugeben (BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BStBl II 1991, 848). Die Abgabe der Vollmacht beim Finanzamt wahrt danach die Ausschlußfrist nicht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Oktober 1987 VI 223/87, EFG 1988, 132; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 1987 XII K 617/85, EFG 1988, 190; je mit weiteren Nachweisen; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 13; Gräber/Koch, FGO, 3. Aufl., § 62 Rz. 30).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Ausschlußfrist nach § 56 FGO ist nicht zu gewähren. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die Kläger trotz des Hinweises des Berichterstatters im Schreiben vom 24. April 1996 nicht gestellt. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht aktenkundig. Daß der Freistempelaufdruck auf dem Briefumschlag, mit dem der Prozeßbevollmächtigte die Vollmacht der Klägerin an das FG übersandte, das Datum 10. April 1996 ausweist, läßt nicht den Schluß zu, daß die Sendung an diesem Tag bei der Post aufgegeben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Es erscheint sachgerecht, durch –kostengünstigeren– Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a FGO i.V.m. § 79 a Abs. 2, 4 FGO).
Fundstellen