rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerfreiheit der von einem österreichischen Arbeitgeber geleisteten Beiträge nach dem BMSVG AUT gemäß § 3 Nr. 62 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge, die der österreichische Arbeitgeber eines Grenzgängers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG AUT) an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse leistet, sind nicht gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; DBA AUT Art. § 15 Abs. 6; BMSVG AUT § 6 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge, die der österreichische Arbeitgeber des Klägers gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 österreichisches betriebliches Mitarbeiter und Selbständigen Vorsorgegesetz – BMSVG – in Höhe von jeweils 1,53 % des Bruttoentgelts an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet hat, gem. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG – steuerfrei sind.
Zum 1. August 2013 hatten die Kläger ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei ihre Beschäftigung in Österreich beibehalten. Unstreitig ist auf sie die Grenzgänger-Regelung des Art. 15 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – DBA AUT – anzuwenden, so dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit in den Streitjahren bei der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Das Finanzamt rechnete dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Bruttoarbeitslohn die Beiträge ab August 2013 hinzu, wodurch sich dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2013 vom 7. Juli 2014 und 2014 vom 9. Juli 2015 Berücksichtigung fanden entsprechend erhöhten.
Die hiergegen geführten Einspruchsverfahren (Einsprüche vom 11. Juli 2014 für 2013 und vom 17. Juli 2015 für 2014) blieben mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2015 ohne Erfolg.
Hiergegen wurde Klage erhoben.
Im ersten Rechtszug wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13. Februar 2017 VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026 bereits rechtlich entschieden, dass es sich bei den gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG an den Kläger geleisteten Beiträgen um nach deutschem Recht steuerbaren Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, der dem Kläger in den Streitjahren gem. § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen ist. Ebenso, dass für diese Beiträge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG nicht in Betracht kommt und dass, unabhängig vom Ausgang des streitgegenständlichen Verfahrens, keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu besorgen ist und eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht kommt.
An einer Entscheidung, ob die Beiträge unter die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 62 EStG fallen, sah sich der BFH gehindert, da ausreichende Feststellungen zum ausländischen Recht fehlten.
Das österreichische „Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” – BMSVG – hat zum 1.1.2003 das vorher leistungsorientierte Abfertigungssystem durch ein beitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens ersetzt. Die Finanzierung der betrieblichen Vorsorge erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen der Arbeitgeber. Der regelmäßige (monatliche) Melde- und Beitragsweg vom Arbeitgeber zu einer betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) läuft – so wie bei allen anderen österreichischen Beiträgen und Umlagen auch – über den gesetzlichen Krankenversicherungsträger, der auch die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) kontrolliert.
Das österreichische Recht verpflichtet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG jeden Arbeitgeber für jeden seiner Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts, nebst Sonderzahlungen, an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zu leisten, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Meldepflichten, Fälligkeit und Beitreibung der Beiträge erfolgen nach Maßgabe des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Österreich – ASVG – (§ 6 Abs. 1 bis 3 BMSVG).
Auch wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß geleistet hat, ist der Träger der Krankenversicherung verpflichtet, den Beitrag zu einem festgelegten Zeitpunkt an die BV-Kasse weiterzuleiten (§ 27 Abs. 8 BMSVG). Der gesetzliche Krankenversicherungsträger kontrolliert dabei die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB).
Beitragsgrundlage ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem ...