Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen X R 97/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger veräußerte im Jahre 1988 seinen Gastronomiebetrieb in B., Am … Für den auf Grund und Boden und Gebäude entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns in Höhe von … DM bildete er eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Im Jahre 1990 erwarb der Kläger einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in H. … Auf diesem Grundstück errichtete er zusammen mit der Miteigentümerin ein Hotel, mit dessen Bau im Jahre 1991 begonnen und das 1993 fertiggestellt wurde. Die Rücklage nach § 6 b EStG löste der Kläger zum 31. Dezember 1990 in Höhe der Anschaffungskosten des Grundstücksanteils von … DM zum 31. Dezember 1991 sowie 31. Dezember 1992 in Höhe der Gebäudeherstellungskosten von … DM bzw. … DM auf (vgl. Bl. 1–3/92 Einkommensteuerakten). Der Beklagte (das Finanzamt) setzte bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 des Klägers einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM an, der sich aus der Auflösung der Rücklage in Höhe von … DM wegen Ablaufs der Reinvestitionsfrist und einem Gewinnzuschlag in Höhe von … DM … ergibt … Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom … März 1995 berücksichtigte es einen Verlustrücktrag aus 1993 in Höhe von … DM. Nach einem entsprechenden Hinweis im Schreiben vom 6. Juli 1995 ging das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1995 von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von … DM (gewinnerhöhende Rücklagenauflösung … – DM + Gewinnzuschlag … DM) aus und setzte die Einkommensteuer 1992 auf … DM und den Solidaritätszuschlag auf … DM herauf.

Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor: Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist des § 6 b Abs. 3 EStG für neuhergestellte Gebäude auf vier bzw. sechs Jahre durch das Wohnungsbauförderungsgesetz nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 gelte auch für die Fälle, in denen die Reinvestitionsfrist am 1. Januar 1990 noch nicht abgelaufen sei. § 52 Abs. 9 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 enthalte für noch nicht aufgelöste Rücklagen keine Überleitungsvorschrift. Daher gelte für die Verlängerung der Wiederanlagefristen durch das Wohnungsbauförderungsgesetz der allgemeine Grundsatz, wonach neues Recht bei Dauerschuldverhältnissen und zeitlich gestreckten Entstehungsakten für den Entstehungszeitraum des Steuerausspruchs gelte, in dem das letzte Tatbestandsmerkmal verwirklicht werde. Es spreche daher viel dafür, daß eine noch nicht abgelaufene Frist durch neues Recht verlängert werde, wenn das Überleitungsrecht keine gegenteilige Anordnung treffe. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum die bereits laufende Wiederanlagefrist nicht hätte verlängert werden sollen.

Der Kläger beantragt,

von der Auflösung der Rücklage und dem Ansatz eines Gewinnzuschlages 1992 abzusehen und die Einkommensteuer 1992 entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom … Oktober 1995 Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat zu Recht in dem in der Einspruchsentscheidung angesetzten Umfang die Rücklage aufgelöst und den Gewinnzuschlag entsprechend angesetzt. Die Voraussetzungen für die Heraufsetzung der Einkommensteuer 1992 sind erfüllt (Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 Abgabenordnung).

1. a) Im vorliegenden Fall ist § 6 b Abs. 3 Sätze 2 bis 5 EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BStBl I 1987, 274) anzuwenden und nicht in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BStBl I 1989, 505). Die Reinvestitionsfrist für Gebäude beträgt hiernach längstens vier Jahre. Die noch vorhandene Rücklage ist zum 31. Dezember 1992 (Schluß des Wirtschaftsjahres 1992) gewinnerhöhend aufzulösen (§ 6 b Abs. 3 Satz 5 EStG), weil das Gebäude in H. zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war.

Die Anwendbarkeit des § 6 b Abs. 3 EStG 1987 auf die Rücklage, die der Kläger aufgrund der Betriebsveräußerung am 30. Dezember 1988 in die Bilanz zum 31. Dezember 1988 gebildet hat, folgt aus § 52 Abs. 9 Satz 1 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 73 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BStBl I 1988, 224). Nach dieser bei Inkrafttreten des Wohnungsbauförderungsgesetzes bereits geltenden Vorschrift ist die neue Fassung des § 6 b EStG erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 vorgenommen werden; bereits laufende Fristen werden nicht verlängert (ebenso Finanzgericht München, Urteil vom 18. Januar 1994 16 K 239/93, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1994, 827 rkr.; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 6 b Anm. 12 b.

bb) – anders noch 12. Aufl. –; Kur in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 b Anm. 114; Sarazin, Deutsches Steuerrecht 1990, 443; Pin...

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