Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1992 wird der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04. Mai 1992 dahingehend geändert, daß weitere Vorkosten (§ 10 e Abs. 6 EStG) i.H.v. 1.863 DM angesetzt werden und das zu versteuernde Einkommen auf 42.147 DM herabgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer 1991 wird dem Finanzamt übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
3. Der Gerichtsbescheid ist – soweit er als Urteil wirkt – im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) wurde mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Eheleute bezogen am 28. Juli 1991 ihr am 01. Juli 1991 fertiggestelltes Einfamilienhaus. Vor Bezug des Einfamilienhauses wurden Rechnungen über Heizkosten (1.793 DM) und Müllabfuhr (70 DM) bezahlt. Nach den eigenen Angaben des Kl gegenüber dem Beklagten (Finanzamt – FA –) wurden die Heizkosten für die erstmalige Befüllung des Heiztanks entrichtet. Das Heizöl wurde für die Beheizung der Wohnung nach ihrem Bezug verwendet (siehe Aktenvermerk vom 15. Juni 1992, Bl. 28 ESt-Akte, und die Einspruchsentscheidung -EE-vom 31. Juli 1992, Seite 3 oben). Auch die Müllabfuhrgebühren wurden im voraus für Leistungen nach Bezug des Hauses erhoben (siehe Aktenvermerk vom 20. Juli 1992, Bl. 30, Rückseite, ESt-Akte, und die EE Seite 3 oben).
Der Kl machte die Kosten in seiner ESt-Erklärung als sog. Vorkosten i.S.v. § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das FA lehnte den Abzug ab. Der Einspruch blieb erfolglos (siehe die EE).
Mit seiner Klage trägt der Kl im wesentlichen vor: Nach der Rechtslage vor 1986 zu § 21 a EStG seien alle laufenden Kosten vor Bezug einer eigengenutzten Wohnung als Werbungskosten zum Abzug zugelassen gewesen. Ab 1987 seien § 21 a EStG abgeschafft und die Vorbezugskosten in § 10 e Abs. 6 EStG übernommen worden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers habe dadurch keine Einschränkung der bis dahin geltenden Abzugsregelung erfolgen sollen. Zu Unrecht berufe sich daher das FA in diesem Zusammenhang auf das Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG, das im Streitfall nicht zutreffe. Denn § 12 Nr. 1 EStG lasse solche Kosten nicht zum Abzug zu, die weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen noch Sonderausgaben bzw. wie Sonderausgaben abziehbare Beträge seien. § 10 e Abs. 6 EStG lasse aber die Kosten für privates Wohnen unter bestimmten Voraussetzungen zum Abzug zu. Vor 1987 seien diese Kosten grundsätzlich im Einkünftebereich anzusetzen gewesen, und ab 1987 seien sie als Posten besonderer Art abziehbar. Eine Unterscheidung der Kosten für privates Wohnen, wie sie das FA in der EE vornehme, sei nicht möglich. Entweder privates Wohnen sei generell als nichtabziehbar einzustufen – dann wären aber auch vom FA nicht beanstandete Kosten wie z.B. Damnum und Grundsteuerbeträge gem. § 12 EStG nicht abziehbar- oder privates Wohnen sei unter den Voraussetzungen des § 10 e steuerwirksam ansetzbar – dann sei eine Unterscheidung in „private Kosten” (Heizung, Müllabfuhr) und „weniger private Kosten” (Reparaturen, Tapeten, Damnum, Grundsteuer) nicht zulässig, da sie dem Gesetz nicht entnommen werden könne.
Der Kl beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der EE vom 31. Juli 1992 den ESt-Bescheid 1991 vom 04. Mai 1992 dahingehend zu ändern, daß weitere Vorkosten i.S.v. § 10 e Abs. 6 EStG i.H.v. 1.863 DM angesetzt werden und die ESt 1991 entsprechend ermäßigt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es begründet seine Auffassung im wesentlichen wie folgt: Entgegen der Rechtsansicht des Kl sei § 12 Nr. 1 EStG auf den Streitfall anwendbar. Zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Aufwendungen zählten nach einhelliger Meinung insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung.
Aufwendungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Nutzung der privaten Wohnung anfielen, könnten demnach nicht zu einer Minderung der ESt führen. Unter diese Aufwendungen fielen eindeutig die Kosten für die Beheizung der Wohnung nach dem Einzug sowie für die Müllentsorgung.
Durch Anerkennung von Zins- und Grundsteuerbeträgen, die auf die Zeit vor Bezug der eigenen Wohnung entfielen, oder eines vor Bezug geleistetes Damnums als abziehbare Aufwendungen werde keine willkürliche Differenzierung in „private Kosten” und „weniger private Kosten” vorgenommen. Denn sachliches Unterscheidungskriterium sei hierbei, ob die vor dem Einzug entstandenden Aufwendungen vom Steuerbürger auch dann geleistet worden wären bzw. wirtschaftlich zu tragen gewesen wären, wenn er die Wohnung später niemals selbst bezogen hätte. Unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 fielen dabei nur solche Aufwendungen, die rein nutzungsbeding...