rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Ehefrau Mittel auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto der Ehegatten übertragen und haben die Ehegatten anschließend diese nur von einem Ehegatten (hier: der Ehefrau) eingezahlten Mittel des Gemeinschaftskontos auf das Konto einer von den Ehegatten gemeinschaftlich errichteten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts übertragen, bei welcher ausschließlich die beiden Ehegatten hinsichtlich des – aus dem Konto bestehenden – Stiftungsvermögens in formal-rechtlicher Hinsicht wie bei einem Oder-Konto gemeinschaftlich berechtigt und verfügungsbefugt sind, so sind für die Frage, ob die Übertragung der ursprünglich allein von der Ehefrau stammenden Mittel auf das beiden Ehegatten zuzurechnende Stiftungskonto als freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann anzusehen ist, die vom BFH im Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/10 aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten vollumfänglich anwendbar.

2. Besteht zwischen den Eheleuten eine mündlich getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Berechtigung und Verfügung über das Stiftungsvermögen in Gestalt des Stiftungskontos, wonach in Abweichung von der zivilrechtlichen Ausgleichsregel zwischen Gesamtgläubigern nach § 430 BGB im Innenverhältnis nicht beide Eheleute zu gleichen Teilen berechtigt sein sollten, sondern das Stiftungsvermögen trotz der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis und gemeinschaftlichen Erstbegünstigung der Eheleute am Stiftungsvermögen und damit auch an dem Konto der Stiftung allein weiterhin der Ehefrau zustehen soll, aus deren Vermögen das Stiftungsvermögen letztlich gebildet worden ist, und wird die Richtigkeit dieser Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten durch die tatsächliche Handhabung der Stiftung sowie die Verwaltung und die Verfügungen über das Stiftungsvermögen in Form des Stiftungskontos nach Errichtung des Stiftungskonstrukts bestätigt, so liegt durch die Errichtung der Stiftung mit nur von der Ehefrau stammenden Mitteln mangels Bereicherung des Ehemanns ungeachtet dessen keine freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann vor, dass dieser eine formale Stellung als Erstbegünstigter der Stiftung und Verwaltungs- und Verfügungsberechtigter über das Stiftungsvermögen in Form des Stiftungskontos hat.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 8; BGB §§ 430, 428

 

Tenor

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 11. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Die Ehefrau des Klägers unterhielt in der Zeit zwischen dem Jahr 2003 bis zum 12. November 2007 bei der A-Bank in Z/Schweiz zwei auf ihren Namen lautende Bankverbindungen unter den Kontonummern 111 und 222. Am 13. November 2007 wurden diese Konten auf ein neu eröffnetes Konto bei der B-Bank in Z mit der Kontonummer 333 übertragen. Im Zeitpunkt der Übertragung belief sich der Kontostand auf … EUR. Inhaber dieses Kontos bei der B-Bank waren der Kläger und seine Ehefrau (die Eheleute S). Am 24. Januar 2008 wurde dieses Konto mit einem Kontostand i.H.v. ca. … EUR auf ein weiteres Konto bei der B-Bank in Z mit der Kontonummer 444 übertagen. Inhaber dieses Kontos war die C-Ltd. mit Sitz auf den Bahamas, deren Anteile von der E-Stiftung mit Sitz in V/Liechtenstein gehalten wurden, die nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR-Liechtenstein) im Jahr 2008 im Auftrag der Eheleute S gegründet worden war und deren Erstbegünstigte beide Eheleute sind.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) den vorstehenden Sachverhalt nach.

Am 11. August 2010 erließ das FA gegenüber dem Kläger einen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid, in dem für die Zuwendung seiner Ehefrau zum 13. November 2007 die Schenkungsteuer i.H.v. … EUR festgesetzt wurde. Dieser Steuerfestsetzung legte das FA einen Wert des Erwerbs i.H.v. … EUR zugrunde, der der Hälfte des im Schreiben vom 15. Mai 2010 nacherklärten Kontostands des gemeinschaftlichen Kontos der Eheleute S bei der B-Bank zum 13. November 2007 i.H.v. … ...

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