rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis krankheitsbedingter Verhinderung und Zweiwochenfrist nach § 56 Abs. 2 S. 1 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Klagebegründungnach § 65 Abs. 1 FGO ist entsprechend § 56 Abs. 2 S. 1 FGO nur zu gewähren, wenn eine über eine bloße Arbeitsunfähigkeit des Kläers hinausgehende krankheitsbedingte Verhinderung vorliegt und nachgewiesen ist.
2. Mit dem Ablauf der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung beginnt die Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 FGO.
Normenkette
FGO §§ 56, 65
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 vom 20.06.2013 und den Einkommensteuerbescheid vom 26.10.2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2012, Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 22.08.2012 wurde mit Anordnung vom 14.11.2012 (zugestellt am 16.11.2012) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10.01.2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
Mit Schreiben vom 11.Januar 2013 ersuchte der Kläger um „weitere zusätzliche Schriftsatzfrist für ergänzende wichtige Ausführungen und Glaubhaftmachung. Es seien „Veranlassungen und Hineise eingegangen …, was jedoch klägerseits bearbeitet und ergänzend bei dritten Stellen noch hinterfragt werden muss”. Er verweise auf beigefügte ärztliche Bescheinigungen, die eine „entsprechend angemessene Fristeinräumung/Gestattung” erforderlich machten. Auf die in Kopie beigefügten Bescheinigungen des Herrn Dr. vom 16.11.2012 und vom 10.01.2013 wird verwiesen. Hierin ist u.a. ausgeführt, der Kläger sei „bis auf weiteres (voraussichtlich 16.12.2012 bzw. in der Bescheinigung vom 10.01.2013 bis voraussichtlich 15.02.2013) arbeitsunfähig” und könne deshalb „auch nicht geschäftliche Termine wahrnehmen oder an gerichtlichen Verhandlungen teilnehmen”.
Weiterer Eingang war nicht zu verzeichnen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl 1998, 628).
Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.
Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 20.06.2013 hingewiesen.
Die Voraussetzungen einer grundsätzlich möglichen Verlängerung der Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO lagen nicht vor. Eine Fristverlängerung kann nur erfolgen, wenn im Sinne der §§ 155 FGO, 294 ZPO vor Fristablauf erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, dass der Kläger zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage ist. Auch eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist entsprechend § 56 FGO war nicht zu gewähren. Unabhängig davon, dass der Verweis auf eine bloße Arbeitsunfähigkeit nicht genügt, ist eine krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers zwischen dem 16.12.2012 und dem 10.01.2013 nicht nachgewiesen. Damit hätte er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, beginnend am 17.12.2012, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen müssen. Dies hat er unterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 Finanzgerichtsordnung).
Fundstellen