rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeschränkter Abzug des häuslichen Arbeitszimmers
Leitsatz (redaktionell)
Bei einem in einem Krankenhaus angestellten Arzt, der auch freiberufliche Einkünfte erzielt, liegt der Tätigkeitsschwerpunkt typischerweise im Krankenhaus und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2002 vom April 2004 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.085,56 EUR und Verpflegungsaufwendungen für das Operationssaalpersonal in Höhe von 111,36 EUR als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend. Auf die detaillierte Aufstellung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wird Bezug genommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 11. August 2004 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Verpflegungsmehraufwendungen überhaupt nicht und die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR an. Begründet wurde dies in den Erläuterungen zum Bescheid.
Der Einspruch vom 26. August 2004 blieb zunächst ohne Begründung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 führte der Kläger – unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, VI R 4/97, BStBl II 1998, 351) – aus, dass hinsichtlich der Arbeitszimmerausstattung die Höchstbegrenzung von 1.250 EUR nicht gelte. Weiter wurde der Einspruch nicht begründet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen eingereichte Klage vom 22. Juni 2005 blieb zunächst unbegründet.
Mit Anordnung vom 30. November 2005 wurde der Kläger – unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), bzw. nach § 79b Abs. 1 FGO – aufgefordert bis zum 29. Dezember 2005, telefonisch verlängert bis 3. Januar 2006, den Klagegegenstand zu bezeichnen und Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2006 begründete der Kläger die Klage wie folgt:
- Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer seinen in Höhe von 3.085 EUR und nicht nur in Höhe von 1.250 EUR zu berücksichtigen.
- Aufwendungen für die Verpflegung des OP-Personals seien – entsprechend einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgericht – in Höhe von 111,36 EUR zu berücksichtigen.
Er beantragt, unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Einkommensteuer für 2002 auf 91.170 EUR festzusetzen.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Es erscheint zweckmäßig durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist unbegründet.
a) Nach §§ 9 Abs. 5 und 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass grundsätzlich ein Arbeitszimmer vorliegt.
Nicht begründet – und auch aus den Akten nicht entnehmbar – ist, inwieweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bilden könnte. Beim Kläger handelt es sich um einen bei einem Kreiskrankenhaus angestellten Arzt, der auch freiberufliche Einkünfte erzielt. Typischerweise liegt der Tätigkeitsschwertpunkt hierbei im Krankenhaus.
Der Kläger wurde mit gerichtlicher Anordnung und Fristsetzung vom 30. November 2005 aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Dazu wurde dem Kläger eine Frist nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt und er wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung durch den Kläger nicht genügend entschuldigt wird.
Der Kläger trägt in der Klagebegründung lediglich vor, dass sich in dem Raum die gesamte Fachliteratur mit regelmäßig erscheinenden Fachzeitschriften für ca. 5 Jahre befinde und ihm in der Klinik kein Platz zur Verfügung stehe. Im Einspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass für Arbeitszimmerausstattung der Höchstbetrag von 1.250 EUR nicht gelte. Nicht dargelegt wurde jedoch um welche Arbeitszimmerausstattung es sich hierbei handeln soll. Auch der Aufstellung zur Einkommensteuererklärung kann dazu nicht näheres entnommen werden. Aufgelistet sind dabei nur die laufenden Hauskosten, die anteilig auf das Arbeitszim...