Entscheidungsstichwort (Thema)
Hochschullehrer mit nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit als Kunstmaler;. Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Einkommensteuer 1990, 1991, 1992
Leitsatz (amtlich)
Verluste eines Professors am der Kunstakademie aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit als Kunstmaler, die wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Voraussetzungen der Einkunftsart des § 18 EStG erfüllen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn sie wesentlich durch den nichtselbständig ausgeübten Beruf veranlaßt sind.
Normenkette
EStG §§ 9, 12, 18-19
Gründe
I.
Der Kläger erzielt als Professor für Malerei, Grafik und Kunsterziehung an der Akademie der bildenden Künste … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit seit 1979 als selbständiger Kunstmaler tätig. Ende 1988 erwarb der Kläger und seine Ehefrau ein altes Schulhaus in …, das seit Februar 1989 vom Kläger als Atelier genutzt wird. Die Ehefrau des Klägers vermietete ihren Hälfteanteil an dem Grundstück an den Kläger. Die Raumkosten für das Atelier betragen jährlich ca. 13.000,– DM. Aus der Tätigkeit des Klägers als Kunstmaler fielen folgende wirtschaftliche Ergebnisse an:
Jahr |
Gewinn |
Einnahmen |
Fixkosten |
1979 |
- 3.944,– |
0,– |
2.133,– |
1980 |
- 904,– |
3.000,– |
2.137,– |
1981 |
- 2.576,– |
0,– |
1.190,– |
1982 |
- 4.233,– |
19.625,– |
2.557,– |
1983 |
+ 10.783,– |
17.852,– |
4.716,– |
1984 |
- 748,– |
6.575,– |
4.716,– |
1985 |
+ 19.519,– |
28.750,– |
2.675,– |
1986 |
- 373,– |
7.000,– |
3.490,– |
1987 |
- 6.248,– |
52,– |
2.591,– |
1988 |
+ 2.278,– |
8.100,– |
2.492,– |
1989 |
- 3.224,– |
57.063,– |
9.950,– |
1990 |
- 15.340,– |
8.000,– |
12.586,– |
1991 |
- 17.852,– |
1.788,– |
13.357,– |
1992 |
- 3.877,– |
19.696,– |
13.676,– |
1993 |
- 15.427,– |
8.900,– |
12.846,– |
1994 |
- 18.732,– |
3.231,– |
ca. 14.000,– |
1995 |
+ 1.031,– |
26.191,– |
ca. 14.000,– |
Gesamtverlust |
- 53.419,– |
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Bei einer im Jahr 1994 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung qualifizierte der Prüfer die Einkünfte des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit „mangels Gewinnerzielungsabsicht” als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche „Liebhaberei” (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 28.12.1994). Der Beklagte: (Finanzamt) erließ daraufhin am 24.01.1995 geänderte Einkommensteuerbescheide 1990, 1991 und 1992, in denen das Finanzamt die geltend gemachten Verluste (1990: - 15.340,– DM; 1991: - 17.852,– DM und 1992: - 3.877,– DM) weder als (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigte noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuließ. Der gegen die Änderungsbescheide eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 09.05.1996).
Mit der Klage macht der Kläger geltend, daß die im Rahmen seiner Tätigkeit als Kunstmaler erbrachten Aufwendungen (1990: 23.340,20 DM; 1991: 19.641,46 DM und 1992: 23.573,50 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Sämtliche, der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen für den Erwerb und Unterhalts seines Ateliers sowie für Arbeitsmittel, wie Farben, Bildhintergründe, Rahmen etc seien im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG durch seine Tätigkeit als Kunstprofessor veranlaßt und entsprechend von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Durch den Beruf veranlaßt seien auch Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Nebentätigkeit tätige, bei der mit einem Totalüberschuß nicht (mehr) zu rechnen sei, wenn zwischen dem Hauptberuf und der Nebentätigkeit eine Wechselwirkung der Art bestehe, daß sich die Nebentätigkeit vorteilhaft auf den Hauptberuf auswirken könne. Zum einen sei seine Tätigkeit als Kunstmaler deshalb erforderlich, um in seinem Beruf voranzukommen, insbesondere um sich von seiner derzeit nach … besoldeten Professorenstelle um eine nach besoldete Professorenstelle bewerben zu können. Schon für die Ernennung als Kunstprofessor seien statt Promotion und Habilitation als gleichwertige Ersatzanforderungen eine besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit bzw. zusätzliche künstlerische Leistungen vorzuweisen. Der Nachweis der besonderen Befähigung zur künstlerischen Arbeit und der zusätzlichen künstlerischen Leistungen erfolge neben der Vorlage entsprechender künstlerischer Arbeiten gerade auch in besonderem Maße durch den Nachweis und die Dokumentation der eigenen Betätigung am Kunstmarkt. Gerade die künstlerische Betätigung sei notwendig und auf Öffentlichkeit angewiesen, die bei der vom Kläger ausgeübten Malerei und Grafik typischerweise durch Ausstellungen in Museen, Galerien, Kunstsammlungen auf Kunstmessen erfolge. Zum anderen sei seine Tätigkeit als Kunstmaler erforderlich und durch seine Haupttätigkeit als Kunstprofessor veranlaßt. Zur Ausübung künstlerischer Tätigkeit als Professor für Malerei, Grafik und Kunsterziehung sei er verpflichtet.
Diese Verpflichtung zur Forschung ergebe sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochs...