Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1993 und 1994. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1984 gegründete GmbH. Am Stammkapital von 50.000 DM ist Herr … S. (im folgenden: Herr S) zu 98 v.H. beteiligt. Herr S ist zugleich zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

Die Klägerin erteilte Herrn S, der damals 59 Jahre alt war, am 1. Dezember 1993 eine schriftliche Versorgungszusage. Danach wurde Herrn S („in Ergänzung seines Anstellungsvertrags”) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Zur Altersversorgung war bestimmt, daß Herr S die Versorgung erhalten sollte, „wenn er aus der Firma ausscheidet, weil er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder weil er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt oder das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.” Wegen der Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage vom 1. Dezember 1993 verwiesen.

Die Klägerin bildete für Herrn S eine Pensionsrückstellung und führte dieser in den Streitjahren die aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelten Beträge zu.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 1994 I R 98/93 (BStBl II 1995, 49) die Versorgungszusage nicht an, weil bei beherrschenden Gesellschaftsverhältnissen ein Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren ab Erteilung der Pensionszusage erforderlich sei.

Mit den dagegen eingelegten Einsprüchen machte die Klägerin geltend, das FA habe die Pensionsrückstellung wegen der angeblichen Nichterdienbarkeit aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht anerkannt. Das Bundesfinanzministerium werde in Kürze eine Übergangsregelung erlassen, wonach für eine Übergangszeit die bisherigen Grundsätze der Erdienbarkeit aus Billigkeitsgründen weiter gelten sollten. Bisher habe bereits eine Andienungszeit von fünf Jahren zur steuerlichen Anerkennung ausgereicht.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung vom 5. August 1996).

Mit der dagegen erhobenen Klage, die sie trotz Aufforderung nicht begründet hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, ohne mündliche Verhandlung durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zulässig.

Zwar hat die Klägerin ihre Klage nicht begründet. Dies ändert aber nichts daran, daß die angesetzten Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Klageantrags zumindest auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit überprüft werden müssen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BStBl II 1991, 22).

Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.

Die Zusage der Pension an Herrn S ist eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die nach der Vereinbarung verbleibende Zeit aktiver Tätigkeit reicht für ein Erdienen der zugesagten Versorgung nicht aus.

Bei der für die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG maßgeblichen Frage, ob die Pension einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer zugesagt worden wäre, spielt neben anderen Kriterien (z.B. wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens) eine wesentliche Rolle, ob der Geschäftsführer die Pension noch erdienen kann. Seit dem BFH-Urteil in BStBl II 1995, 49, entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß ein beherrschender Gesellschafter eine Pensionszusage nur dann erdienen kann, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre beträgt (zuletzt BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFH, Steuerrechtsprechung in Karteiform –StRK–, § 8 Abs. 3 KStG R. 157).

Auf diese Rechtsprechung hat das FA seine Entscheidung zutreffend gestützt. Der mit 98 v.H. an der Klägerin beteiligte Herr S ist deren beherrschender Gesellschafter. Die streitige Pensionszusage sah als Altersgrenze grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres vor, so daß Herrn S, der im Zeitpunkt der Zusage das 59. Lebensjahr vollendet hatte, nur mehr sechs Jahre aktiver Tätigkeit bevorstanden.

Im Einspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, bis zum BFH-Urteil in BStBl II 1995, 49, habe die Verwaltung einen Erdienenszeitraum von fünf Jahren (wie er hier erfüllt sei) als ausreichend angesehen. Sie erwarte eine Übergangsregelung, wonach die bisherigen Grundsätze für frühere Pensionszusagen weiter gelten sollten.

Dazu ist davon auszugehen, daß die dargelegte Rechtsprechung als eine zutreff...

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