Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht fristgerechter Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer?
Leitsatz (redaktionell)
Werden die Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vereinbarungsgemäß monatlich ausbezahlt, so rechtfertigt dies die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, weil die fehlende Durchführung der getroffenen Gehaltsvereinbarung einem Fremdvergleich nicht standhält.
Einen nach dem Maßstab des Fremdvergleichs beachtlichen Grund für die nicht fristgerechte Ausbezahlung von Gehältern hat die Rechtsprechung bei finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft anerkannt.
Hierfür obliegt dem Steuerpflichtigen die Führung des Nachweises.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen nicht fristgerechter Gehaltszahlungen an die Gesellschafter- Geschäftsführer.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ...
Am Stammkapital von 50.000 DM sind die Eheleute A. zu gleichen Teilen beteiligt. Beide sind zugleich zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Mit Ausnahme der zugesagten Vergütungen stimmen die am 1. April 1992 geschlossenen Anstellungsverträge inhaltlich überein. Danach sollte Frau A. für ihre Tätigkeit ein festes Jahresgehalt von 120.000 DM erhalten, das in monatlichen Teilbeträgen von 10.000 DM zu zahlen sein sollte. Herrn A. stand dagegen ein Jahresgehalt von 240.000 DM zu, das in Teilbeträgen von 20.000 DM zu zahlen war. Daneben sollte er noch eine Gewinntantieme bekommen.
Im Streitjahr wurden an Herrn A. keine Gehaltszahlungen geleistet. Seiner Ehefrau wurde das vereinbarte Gehalt lediglich teilweise ausbezahlt und zwar in gleichbleibenden Beträgen jeweils nach Ablauf eines Monats von etwa 23 v. H. der vereinbarten Vergütung. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden insoweit abgeführt. Die nicht bezahlten Gehaltsbeträge wies die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1992 als Verbindlichkeiten aus.
Im Streitjahr erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) von ... DM. Bei der Veranlagung wich der Beklagte (das Finanzamt - FA -) davon insoweit ab, als es die nicht ausbezahlten Gehälter als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewerbeertrag hinzurechnete.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in 1992 hätten die vertraglich vereinbarten Geschäftsführergehälter nicht ausbezahlt werden können. Ein Verzicht sei nicht ausgesprochen worden. Die Auszahlung habe umgehend nach Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgenommen werden sollen.
Auf die Frage des FA nach der Entstehung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Forderungen (zum 31. Dezember 1992: 814.654,59 DM) legte die Klägerin für die Jahre ab 1993 Kontenblätter vor, auf denen Privatentnahmen der Gesellschafter verbucht waren.
Das Einspruchsverfahren führte zu einer - vom FA zuvor angedrohten - Verböserung insoweit, als das FA nunmehr auch die an Frau A. laufend ausbezahlten Gehälter als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelte. Das FA führte aus, nach der eingereichten Steuererklärung sei die geltend gemachte wirtschaftlich angespannte Situation nicht erkennbar. Die Gehälter beider Geschäftsführer seien wegen der fehlenden Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Eine Unterteilung des Gehalts von Frau A. in Betriebsausgaben hinsichtlich der monatlich verbuchten und ausgezahlten Teilbeträge und in eine verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der nicht laufend erfaßten Beträge komme nicht in Betracht.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund ihrer prekären wirtschaftlichen Situation habe sie zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht über die notwendige Liquidität zur Auszahlung der Geschäftsführergehälter verfügt. Die Erhöhungen des Verrechnungskontos seien nicht auf eigene Verfügungen von Herrn A., sondern auf die Einbuchung der Kaufpreisforderung aus der Umwandlung des Einzelunternehmens in die Klägerin zum 1. Januar 1992 zurückzuführen. Die Eheleute seien auch nicht als beherrschende Gesellschafter zu behandeln. Trotz der im wesentlichen identischen Geschäftsführerverträge könnten keine gleichgerichteten Interessen für die einheitliche Willensbildung hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es als durchaus üblich anerkannt, wenn Geschäftsführer vorübergehend einen Teil ihres Gehalts dem Unternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen stundeten. An Frau A. seien aufgrund der vorhandenen Liquiditätssituation solange wie möglich zumindest Teilzahlungen geleistet worden. Zwar seien im Streitjahr positive Einkünfte erzielt worden. Diese hätten jedoch bei weitem nicht zum sofortigen Ausgleich der Gehaltsverbindlichkeiten ausgereicht.
Während des Klageverfahrens hat das FA einen ge...