rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag. Kapitalerträge. Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Der bei einer gemischten Lebensversicherung von der Versicherung ausgewiesene Risiko- und Kostenanteil mindert weder die sich aus der Steuerbescheinigung ergebenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinserträge noch führt er zu anzuerkennenden Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der aus einer Lebensversicherung erzielten Kapitalerträge.
I.
Der Kläger (Kl) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus einer Lebensversicherung in Höhe von 1.596.183 DM und Werbungskosten in Höhe von 1.541.729 DM.
Dem liegt laut vom Kl vorgelegter Versicherungspolice Nr. … der … Lebensversicherungs-AG (L) vom 14. Mai 1997 eine Leibrentenversicherung zugrunde. Dem Kl stand nach diesem Versicherungsvertrag ein Wahlrecht zwischen einer jährlich ab 01. April 2001 zu zahlenden Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung zu. Als voraussichtliche Kapitalabfindung inklusive Überschussanteile ergab sich laut Bestätigung der L vom 05. Februar 1998 ein Betrag in Höhe von 1.596.183 DM. Mit Steuerbescheinigung vom 25. April 2001 wies die L Kapitalerträge in Höhe von 374.471,70 DM aus.
Der Beitrag zur Leibrentenversicherung bestand laut Versicherungspolice in einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1.290.000 DM. Diesen Beitrag finanzierte der Kl in voller Höhe durch ein Darlehen (Nr. …) der Sparkasse…. Das Darlehen war am 01. April 2001 fällig. Ebenso waren die Zinsen für die gesamte Laufzeit des Darlehens erst bei Fälligkeit des Darlehens zu zahlen. Laut Abrechnung der Sparkasse … gemäß Telefax vom 14. Mai 2001 betrugen die Darlehenszinsen für den Zeitraum 16. Mai 1997 bis 11. April 2001 251.729,17 DM.
Mit ESt-Bescheid 2001 vom 04. Februar 2003 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 374.471 DM und Werbungskosten in Höhe von 251.730 DM an. Die ESt wurde auf … EUR festgesetzt.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2003 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 23. Juli 2003 eingegangene Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Einnahmen des Klägers hätten nur 306.183 DM betragen. Dies ergäbe sich daraus, dass er 1.290.000 DM aufgewendet und 1.596.183 DM als Kapitalabfindung ausgezahlt bekommen habe. Die Differenz zwischen den vom FA angesetzten Einnahmen und den vom Kl behaupteten Einnahmen in Höhe von 68.288 DM stelle Anschaffungskosten für die Versicherung dar und mindere daher die Einnahmen. Dass die L die Kapitalertragsteuer aus einem höheren Betrag berechnet habe, sei ohne Bedeutung. Zudem sei zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) handele.
Der Kläger beantragt,
den ESt-Bescheid vom 04. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2003 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 51.453 DM reduziert werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass das FA hinsichtlich der angesetzten Einnahmen aus Kapitalvermögen von der vom Kl vorgelegten Bescheinigung der L ausgegangen sei. Der strittige Betrag in Höhe von 68.288,72 DM stelle keine Werbungskosten, sondern Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Rentenversicherung dar. Es lägen insoweit keine selbstständig abrechenbaren und vergütungsfähigen Teilleistungen der Versicherung vor. Vielmehr handele es sich nur um einen versicherungsinternen kalkulatorischen Ausweis der Verwaltungs- bzw. Abschlusskosten. Zudem scheide ein Werbungskostenabzug schon deshalb aus, weil dieser nach dem Abflussprinzip allenfalls im Jahr der Zahlung, d.h. 1997 hätte berücksichtigt werden können. § 22 Nr. 5 EStG sei erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.
Mit am 05. Oktober 2005 nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ergangener Aufklärungsanordnung wurde der Kl aufgefordert, bis zum 04. November 2005 (gemäß Schreiben vom 08. November 2005 verlängert bis 18. November 2005), alle Nachweise vorzulegen, aus denen sich –wie behauptet– Kapitalerträge in Höhe von 306.183 DM ergeben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist unbegründet.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind.
Hierunter fällt auch die im vorliegenden Fall vom Kl abgeschlossene Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgescho...