rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein. Er bezweckt nach § 1 seiner Satzung für seine Mitglieder Angelmöglichkeiten zu schaffen und zu erhalten und den Angelsport, die Fischzucht und die Erhaltung des Fischbestandes in den heimischen Gewässern zu fördern. Nach § 2 und § 3 der Satzung setzt sich die Mitgliedschaft aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Nach § 4 der Satzung haben alle Mitglieder den gleichen Anspruch auf Aushändigung einer Angelkarte; der Verkauf der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist den Mitgliedern verboten.
Der Kl hatte am 31. Dezember 1991 einen Mitgliederstand von 231 Senioren (davon 13 Ehrenmitgliedern) und 30 Jugendlichen.
Im Streitjahr 1991 wurden zwei Baggerweiher befischt, von denen der eine im Eigentum des Kl stand und der andere hinzugepachtet war.
Für die Befischung der Weiher gab der Kl im Streitjahr 1991 Fischerei-Erlaubnisscheine (sog. Angelkarten) aus, deren Kontingent aufgrund des Bescheides des Landratsamtes … vom … Mai 1990 auf 80 Jahres-Erlaubnisscheine und 30 Tages-Erlaubnisscheine beschränkt war. Die Jahres-Erlaubnisscheine wurden nur an Mitglieder ausgegeben. Erst durch die Hinzupachtung von Donaugewässern im Jahre 1992 durfte der Kl ein wesentlich höheres Kontingent von Fischerei-Erlaubnisscheinen ausgeben, nämlich zusätzlich 100 Jahres-Erlaubnisscheine, 20 Monats-Erlaubnisscheine und 250 Tages-Erlaubnisscheine.
Für die Fischerei-Erlaubnisscheine mußte neben dem Mitgliedsbeitrag ein zusätzliches Entgelt an den Kl entrichtet werden. Dies betrug für Jahres-Erlaubnisscheine bei den Senioren (einschließlich Ehrenmitgliedern) 100 DM und bei den Jugendlichen 60 DM. Für Tages-Erlaubnisscheine mußten Mitglieder 10 DM entrichten. Sie konnten auch von Nichtmitgliedern für 20 DM erworben werden. Insgesamt gingen im Streitjahr 65 Jahres-Erlaubnisscheine an die Senioren, 15 Jahres-Erlaubnisscheine an die Jugendlichen, sowie 4 Tages-Erlaubnisscheine an Mitglieder und 17 Tages-Erlaubnisscheine an Nichtmitglieder. Mitglieder ohne Fischerei-Erlaubnisschein durften in den Weihern nicht fischen.
Der Kl versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er vertrat gegenüber dem Beklagten (Finanzamt –FA–) den Rechtsstandpunkt, daß der Verkauf der Fischerei-Erlaubnisscheine in seinen ideellen Bereich falle und daher die Einnahmen hieraus in Höhe von … DM bei der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1991 nicht in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einzubeziehen seien.
Dagegen sah das FA den Verkauf der Fischerei-Erlaubnisscheine als steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) an, der mit einem Steuersatz von 7 v.H. der USt zu unterwerfen sei. Unter Berücksichtigung eines sich hieraus ergebenden USt-Betrages von 510 DM setzte das FA mit USt-Änderungsbescheid 1991 (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO– 1977) vom … März 1993 die USt für das Jahr 1991 auf … DM fest.
Die Einspruchsentscheidung (EE) vom … April 1994 (Bl. 27 USt-Akte 1991) führte zur Herabsetzung der USt 1991 auf … DM, da das FA hilfsweise geltend gemachte anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von … DM zum Abzug zuließ.
Die Klage hiergegen begründet der Kl im wesentlichen wie folgt:
Der Verkauf der Fischerei-Erlaubnisscheine diene nicht den Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder, sondern der Verwirklichung des Satzungszwecks. Bei dem Entgelt handle es sich um einen Vereinsbeitrag. Indiz hierfür sei, daß das Entgelt für den Jahres-Erlaubnisschein für alle Mitglieder im Prinzip gleich hoch sei, d. h. nur zwischen Erwachsenen und Jugendlichen differenziert werde. Auch wenn ein Mitglied den Jahres-Erlaubnisschein erst im Sommer beantrage, müsse es den vollen Jahresbeitrag zahlen. Das Entgelt richte sich folglich nicht nach einer konkreten Sonderleistung des Vereins gegenüber den Mitgliedern entsprechend der vermuteten oder tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Streitfall sei vergleichbar mit dem des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 23. April 1991 II 21/87, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1992, 370), wonach das zusätzlich zum allgemeinen Mitgliedsbeitrag bezahlte sog. Spielgeld der Mitglieder der Tennisabteilung eines Sportvereins kein Entgelt, sondern eine besondere Form des Mitgliedsbeitrags sei. Die Fischer seien wie die Tennisspieler in der Nutzung der Fischereigewässer dem zeitlichen Umfang nach völlig frei.
Die Ausgabe von Tageskarten an Mitglieder sei als Einzelfall zu beurteilen, der wegen seiner Bedeutungslosigkeit nicht zur unternehmerischen Betätigung führe. Lediglich der Überlassung von Tageskarten an Nichtmitglieder liege ein Leistungsaustausch zugrunde, was aber ebenfalls mit einer Größenordnung von unter 10 % unberücksichtigt bleiben könne.
Hinsichtlich des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Kl vom 2. Mai 1994 (Bl. 1 FG-...