rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung. Finanzierungszusammenhang
Leitsatz (redaktionell)
Der für die Bildung einer Ansparabschreibung notwendige Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen ist und die Bildung einer Ansparabschreibung zulässig ist.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Fliesenlegermeisterbetrieb in K), die Klägerin (Klin) u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einer Firma in A.
In seiner Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1997 machte der Kl Betriebsausgaben für drei Kraftfahrzeuge (…) geltend. Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) enthielt die Gewinnermittlung nicht.
In seiner Bilanz für das Jahr 1998 machte der Kl Betriebsausgaben für die zwei zum Jahresanfang noch vorhandenen o.g. Kraftfahrzeuge geltend und zusätzlich für einen weiteren am 22.12.1998 angeschafften Honda Civic (amtl. Kz. D…). Dieser ersetzte das bisherige, im Dezember 1998 veräußerte Fahrzeug gleichen Modells. Die Gewinnermittlung enthielt eine gewinnmindernde Ansparabschreibung in Höhe von 30.000 DM ohne nähere Bezeichnung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts.
In seiner Bilanz für das Jahr 1999 machte der Kl Betriebsausgaben für die Fahrzeuge … geltend. Eine weitere Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) enthielt die Gewinnermittlung nicht.
…
Nachdem der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zunächst für alle Streitjahre ESt-, Umsatzsteuer- (USt) und Gewerbesteuermessbetrags-(GewStMB)bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hatte, nahm er aufgrund der im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen mit Bescheiden vom 30.03.2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung Änderungen vor. Das FA ordnete die beiden PkW Honda Civic dem Privatvermögen zu und erhöhte die festgesetzte ESt für 1997 auf … DM, für 1998 auf … DM und für 1999 auf … DM. Die USt wurde für 1997 auf … DM und für 1998 auf … DM, der GewStMB 1997 auf … DM erhöht. Mit dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch machten die Kläger u.a. Ansparabschreibungen bei den gewerblichen Gewinnen des Kl in Höhe von 24.100 DM (1997), 950 DM (1998) und 3.700 DM (1999) geltend, ohne die Investitionsgüter näher zu bezeichnen. Im Laufe des Einspruchsverfahrens benannte die Klägervertreterin mit Schreiben vom 27.07.2001 drei Investitionsgüter und ein Gesamtinvestitionsvolumen von 100.000 DM. Mit Einspruchsentscheidungen vom 12.12.2002 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die nach Aktenlage fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Das FA sei zu Unrecht von einer Zuordnung der PkW Honda Civic zum Privatvermögen ausgegangen. …
Die Kläger beantragen,
die ESt-Bescheide 1997, 1998, 1999, die USt-Bescheide 1997, 1998 und den GewStMB-Bescheid 1997 vom 30.03.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.12.2002 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn bzw. Umsatz unter Berücksichtigung der PKW Honda Civic als Betriebsvermögen ermittelt und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird,
hilfsweise im Jahr 1997 eine Ansparabschreibung in Höhe des durch die Behandlung des PkW Honda als Privatvermögen entstehenden Gewinnunterschieds zu berücksichtigen und die ESt und den GewStMB entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die Überprüfung der durchgeführten Privatfahrten mangels Fahrtenbüchern nicht möglich sei. Die von den Klägern im Nachhinein errechneten Anteile für Privatfahrten von jährlich 600 km bzw. 1.910 km widersprächen der Lebenserfahrung. Für 1997 scheide eine Behandlung des PkW Honda Civic als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, da der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden sei. Die Bildung einer Ansparrücklage nach Ablauf der Investitionsjahre sei ausgeschlossen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Juli 2005 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Beteiligten haben auch für diesen Fall auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben der Kläger vom 28.02.2003; Schreiben des FA vom 04.04.2003).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
a) …
b) Eine Gewinnminderung in 1997 ist auch nicht aufgrund der erstmals im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 02.05.2001 beantragten und im Klageverfahren nur noch für das Jahr 1997 geltend gemachten Ansparabschreibung möglich. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG (in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaf...