rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wasserskilift nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzeszweck der Begünstigung der Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 2005 i.d.F. des JStG 2008 besteht in der Förderung von Aufstiegshilfen in Gebirgsregionen; eine Wasserski-Seilbahn ist keine Aufstiegshilfe in diesem Sinn.

2. Der wesentliche Inhalt der Leistung bei der Benutzung einer Wasserski-Seilbahn besteht nicht in der Personenbeförderung.

 

Normenkette

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1; MwStSyst-Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5; JStG 2008 Art. 8

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb einer Wasserski-Seilbahn dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz unterliegen.

Die Klägerin betreibt in Form einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung in A unter anderem einen Wasserskilift (eine Wasserski-Seilbahn), eine Wasserskischule, den Vertrieb von Wassersportartikeln sowie eine Gastronomie. Mit der Wasserski-Seilbahn am A-see werden Wasserskifahrer an einem mit einem Elektromotor betriebenen Drahtseil auf einem See über einen Rundkurs vom Einstieg bis zum Ausstieg gezogen.

In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 vom 30. März 2009 (Eingang Frühleerung beim beklagten Finanzamt (FA)) errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von Euro. Dem lagen Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von Euro und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von Euro sowie Vorsteuern von insgesamt Euro zu Grunde. In zwei ergänzenden Schreiben teilte die Klägerin zur Erläuterung ihrer Steuererklärung mit, dass sie Umsätze, welche bisher mit 19 Prozent versteuert worden seien, auf Erlöse zu 7 Prozent umgebucht habe, weil diese dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.

Im Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 3. Juni 2009 setzte das FA die Umsatzsteuer abweichend von dieser Erklärung auf Euro fest. Als Besteuerungsgrundlagen ging das FA von steuerpflichtigen Umsätzen zu 19 Prozent von Euro und zum ermäßigten Steuersatz zu 7 Prozent von Euro aus, die von der Klägerin angesetzten Vorsteuern blieben unverändert.

Dagegen war der Einspruch vom 30. Juni 2009 gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2010 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage vom 16. September 2010 gerichtet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von ihr betriebenen Wasserski-Seilbahn um eine Drahtseilbahn handeln würde, welche der Beförderung von Personen diene. Da es sich auch um einen Betrieb mit der Ausrichtung auf die Fremdenverkehrswirtschaft handeln würde, sei hier der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Auch an Hand der technischen Merkmale der Anlage und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen – wie z.B. der Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung durch den TÜV – sei ersichtlich, dass es sich um eine Drahtseilbahn handeln würde. Im Übrigen sei aus der Formulierung des Gesetzestextes erkennbar, dass es sich bei Drahtseilbahnen nicht um „Aufstiegshilfen” handeln müsse, so dass auch solche Drahtseilbahnen begünstigt werden müssten, welche nicht für den „Aufstieg” verwendet werden, wie es vorliegend bei der Klägerin der Fall sei. Im Übrigen wird zum Vorbringen der Klägerin auf ihren Schriftsatz verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2008 vom 3. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2010 die Umsatzsteuer auf Euro festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Ziehen von Personen auf einer Wasserski-Seilbahn nicht um die Beförderung von Personen an den Ort der Ausübung eines Sports, sondern gerade um diese sportliche Betätigung handeln würde. Auch käme es nicht darauf an, ob das Tatbestandsmerkmal der „Aufstiegshilfe” bei Drahtseilbahnen gelte, denn auch bei Seilbahnen, die Täler überwinden, diene die Seilbahn als „Aufstiegshilfe” für den zu erreichenden Hang und bei Durchführung von Talfahrten werde die Seilbahn zunächst als „Aufstiegshilfe” genutzt. Im Übrigen wird zum Vorbringen des FA auf die Einspruchsentscheidung und die Stellungnahme vom verwiesen.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Umsätze aus der von der Klägerin betriebenen Wasserski-Seilbahn unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG).

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuer beträgt dabei gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 1...

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