Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung: Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
Für einen betriebsinternen Fremdvergleich, ob gesellschaftsfremde Arbeitnehmer hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Höhe und Struktur der bezogenen Entgelte mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sind, ist es nicht möglich auf einen fiktiven Sachverhalt abzustellen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Streitjahren ausbezahlte Zuschläge für Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten zu Recht (§ 3b EStG) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1994 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gesellschafter je zur Hälfte sind Herr A und Frau B. Beide sind als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter angestellt.
Gemäß den jeweiligen Anstellungsverträgen erhalten beide Geschäftsführer als Grundgehalt für jede geleistete Arbeitsstunde 22 DM. Des Weiteren waren gestaffelte Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anstellungsverträge Bezug genommen.
Eine Außenprüfung ging davon aus, dass die Zuschlägen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Beträge:
|
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
Zulagen an B |
18.314,00 |
14.028,00 |
11.806,00 |
13.000,42 |
Zulagen an A |
21.493,00 |
20.659,00 |
18.400,00 |
12.889,34 |
|
39.807,00 |
34.687,00 |
30.206,00 |
25.889,76 |
alle Beträge in DM |
Weitere Prüfungsfeststellungen – auch vGA – sind unstreitig.
Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2003 erließ das FA geänderte Körperschaftsteuerbescheide und geänderte Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre.
Im Einzelnen:
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1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
Körperschaftsteuer |
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Jahresüberschuss/-fehlbetrag |
-27.118 |
-6.972 |
-88.241 |
-115.828 |
zu versteuerndes Einkommen |
48.600 |
62.152 |
-31.032 |
-85.175 |
Tarifbelastung |
21.870 |
24.860 |
0 |
0 |
KSt-Minderung |
7.532 |
5.571 |
./. |
./. |
KSt-Erhöhung |
7.426 |
2.091 |
16.884 |
./. |
festgesetzte Körperschaftsteuer |
21.764 |
21.380 |
16.884 |
0 |
Gewerbesteuermessbetrag |
|
|
|
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
48.600 |
62.152 |
nicht streitig |
Gewerbeertrag, abgerundet |
53.400 |
66.900 |
Gewerbesteuermessbetrag |
2.670 |
3.345 |
alle Beträge in DM |
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2003 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde:
- ○ Bei den streitigen Zuschlägen handle es sich um Gehaltsbestandteile, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien und daher als vGA wieder zuzurechnen seien.
- ○ Eine vGA könne auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbare, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.
- ○ Es entspreche dem Aufgabenbild des Geschäftsführers, dass er aus betrieblich zwingenden Gründen die Arbeiten auch durch Nachtarbeit oder an Wochenenden erledige. Diese Arbeiten würden in der Regel durch ein entsprechend hohes Festgehalt honoriert.
- ○ In einem Betrieb, in dem die Tätigkeit zwingend zur Nachtzeit zu verrichten sei, werde zwischen fremden Dritten dieser besonderen Arbeitszeit durch ein entsprechendes Festgehalt Rechnung getragen.
- ○ Die Zuschlagsvereinbarungen mit anderen Arbeitnehmern der Klägerin seien nicht mit denen der Geschäftsführer vergleichbar.
- ○ Dies entspreche auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die Klage vom 23. Mai 2005 verfolgt weiterhin das Ziel, die streitgegenständlichen Zuschläge nicht als vGA zu berücksichtigen:
- ○ Die Zuschläge nach § 3b EStG seien nicht nur den Geschäftsführern sondern auch allen anderen, d.h. gesellschaftsfremden, Mitarbeitern der Klägerin gewährt worden.
- ○ Die gezahlten Zuschläge würden einem Fremdvergleich, wie vom BFH gefordert, standhalten.
- ○ Für die Zahlung der Zuschläge lägen betriebliche Gründe vor. Damit sollte der vermehrte Arbeitseinsatz zu den entsprechenden Zeiten honoriert werden und die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Belastungen entschädigt werden.
- ○ Wegen einer angedachten Vergrößerung der Diskothek, sei auch überlegt worden einen oder mehrere weitere Geschäftsführer einzustellen. Diese sollten als Anreiz dafür die anfallende Arbeit zu den Hauptzeiten zu erledigen, die entsprechenden Zuschläge erhalten.
- ○ Gegen die Annnahme einer vGA sprächen auch gravierende Vertrauensschutzgesichtspunkte, denn die Zuschläge seien nach einem Gespräch mit dem damaligen Steuerberater und nach Rücksprache mit dem Finanzamt eingeführt worden.
- ○ Die Gesamtbezüge inkl. der Zuschläge seien der Höhe nach angemessen, ein Missbrauch der Gesellschafterstellung liege nicht vor.
- ○ Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1969 (BStBl 1969 II 253) stelle klar, dass die Zuschläge u...