Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind nach Wegfall der Arbeitsvermittlungspflicht. Kein Kindergeldanspruch für ausbildungswilliges Kind bei Nichterneuerung des Ausbildungsbewerbergesuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, weil das Kind nicht ausreichend mitmirkt, so entfällt der Kindergeldanspruch ab dem Monat, der auf den Monat der Aufhebung der Arbeitsuchendmeldung folgt.
2. Ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungsuche des Kindes besteht nicht, wenn die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle mangels Erneuerung des Ausbildungsgesuchs aufgehoben wurde, und für den streitigen Zeitraum auch Eigenbemühungen um einen Ausbildungplatz nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt wurden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. c
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für den Monat Juli 2007 aufgehoben und insoweit das Kindergeld zurückgefordert wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungssuche des Kindes besteht.
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am … 03.1987 geborenen E. E beendete ihre Schulausbildung 2003 mit dem Hauptschulabschluss. Am 21.03.2005 sprach E bei der Arbeitsagentur vor. Sie gab an, dass sie eine Ausbildungsstelle suche und als arbeitslos geführt werden wolle. Daraufhin wurde sie laut Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters an das Berufsinformationszentrum der Arbeitsagentur weiterverwiesen und auf die Pflicht zur Meldung innerhalb eines 3-Monatsturnus hingewiesen.
Die Beklagte (die Familienkasse –FK–) setzte mit Bescheid vom 30.05.05 Kindergeld für E ab April 2005 fest. Mit Schreiben vom 12.09.2007 teilte die FK der Klin mit, dass die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 nicht mehr nachgewiesen sei, da weder eine Meldung bei den zuständigen Stellen vorliege noch Eigenbemühungen um eine Ausbildungsstelle belegt worden seien.
Die Klin gab daraufhin an, dass E mehrere Bewerbungsversuche (z.B. Friseure in F in 2006, Teppichzentrum F; Modegeschäfte in M, 2007 R, bei K in A, in R-Markt) unternommen, hierauf aber nur Absagen oder gar keine Antwort erhalten habe. Zudem legte sie eine Bewerbung vom 04.07.2007 beim Friseurgeschäft K vor.
Mit Bescheid vom 24.09.2007 hob die FK die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2005 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4.004 EUR von der Klin zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass E seit 25.06.2003 nicht mehr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt werde und am 21.06.2005 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei.
Nach Vorlage einer Bewerbungsabsage des V-Markts M vom 18.09.2007 gewährte die FK für E mit Bescheid vom 04.12.2007 für September 2007 Kindergeld und nach erneuter Meldung als arbeitsuchend (10.12.2007) mit Bescheid vom 12.02.2008 für Dezember 2007 bis Januar 2008.
Den Einspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2007 wies die FK, nachdem mehrere Nachfragen wegen konkreter Bewerbungsbemühungen erfolglos blieben, mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung macht die Klin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei mit E im Mai oder Juni 2005 bei der Arbeitsagentur gewesen. Dort habe man ihnen mitgeteilt, dass es für E weder eine Ausbildungsstelle noch eine sonstige Stelle gebe. E habe sich selbst sehr oft bei verschiedenen Stellen beworben. Die Bewerbungen bzw. Bemühungen seien der FK zugeleitet bzw. dargelegt worden. Mangels Lehrstelle habe E ab 06.12.2005 eine Arbeitsstelle auf 400 EUR-Basis angenommen, was durch die vorgelegten Kontoauszüge belegt werde. Zudem sei E in den Jahren 2006 – 2008 beim Arbeitsamt geführt worden.
Die Klin beantragt sinngemäß,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 aufzuheben.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass E mangels Erneuerung ihres Bewerbungsgesuchs nicht mehr als arbeitsuchend registriert gewesen sei, was für die FK Bindungswirkung entfalte. Zudem sei sie im streitigen Zeitraum weder als Bewerber um einen Berufsausbildungsplatz geführt worden noch habe sie Eigenbemühungen hinreichend belegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klin vom … sowie der FK vom … Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist nur hinsichtlich des Kindergelds für den Monat Juli 2007 begründet.
a) E kann nicht als arbeitsuchendes Kind berücksichtigt werden.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs....