Entscheidungsstichwort (Thema)
Transmitter und Sensoren für ein Koordinatensystem
Leitsatz (redaktionell)
Geräte, die ein Magnetfeld generieren und abtasten und die Impulse weiterleiten, besitzen eine eigene Funktion und sind, weil diese Funktion in den Positionen des Kap. 85 nicht genannt oder inbegriffen sind, in die Pos. 8543 und dort in die Unterpos. 8543 8995 einzureihen. Dies gilt auch, wenn die Geräte über keine eigene Stromquelle verfügen und die Befehle von einer Steuerungseinheit erhalten.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1810/2004 AV 2a; GemZT Anm. 2a zu Abschn. XVI; GemZT Pos. 8471; GemZT Unterpos. 8543 8995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Transmittern und eines Sensors für das System „Ascension Flock of Birds”.
Die Klägerin beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Oberfinanzdirektion – OFD – … – Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt – (ZPLA) die Erteilung von drei verbindlichen Zolltarifauskünften – vZTAe – über die als „Ascension Flock of Birds Sensor”, „Ascension Flock of Birds Standard Transmitter” und „Ascension Extended Range Transmitter (ERT)” bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als „anderes Teil und Zubehör, für Maschinen der Pos. 8471” in die Unterpos. 8473 3090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Bei den str. Waren handelt es sich um Bestandteile des Koordinateneingabegeräts Ascension Flock of Birds. Der Sensor ist ein Magnetfeldsensor, der aus einem mit je einer Antennenspule auf jeder Achse umwickelten Kern in einem Gehäuse besteht, an das ein Kabel mit 15 pol-D-Sub-Stecker mit einer monolitischen integrierten Schaltung, die Kalibrierungsinformationen besitzt, angeschlossen ist. Der Sensor dient zur Lagebestimmung in einem Magnetfeld; die Induktionsströme des Sensors werden an eine Steuer- und Recheneinheit weitergeleitet. Der Standard Transmitter ist ein Magnetfeldgenerator, der aus einem mit je einer Antennenspule auf jeder Achse umwickelten Kern in einem Gehäuse besteht, an das ein Kabel mit 9 pol-D-Sub-Anschluss mit einer monolitischen integrierten Schaltung, die Kalibrierungsinformationen besitzt, angeschlossen ist. Der Standard Transmitter erzeugt ein Magnetfeld aus einem gepulsten Gleichstromsignal. Von diesem Gerät unterscheidet sich der Extendet Range Transmitter u.a. dadurch, dass er einen 25 pol-D-Sub-Anschluss hat.
Mit den vZTAen DE M/1763/05-1, DE M/1761/05-1 und DE M/1765/05-1 jeweils vom 26. April 2005 wurden die Waren als „Elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen” in die Unterpos. 8543 8995 KN eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 7. Oktober 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die str. Waren seien ausschließlich für das System „Ascension Flock of Birds” verwendbar und hätten als wesentliche Bestandteile dieser Eingabeeinheit keine eigene Funktion. Die Waren seien daher als Teile des Systems „Ascension Flock of Birds” einzureihen. Da die Eingabeeinheit unstrittig in die Pos. 8471 gehöre, seien die str. Waren als Teile davon in die Pos. 8473 einzureihen.
Die str. vZTAe sind mit Ablauf des 31. Dezember 2006 wegen Änderung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) außer Kraft getreten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
die Feststellung, dass die vZTAe Nrn. DE M/1763/05-1, DE M/1761/05-1 und DE M/1765/05-1 jeweils vom 26. April 2005 rechtswidrig waren.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die vZTAe DE M/1763/05-1, DE M/1761/05-1 und DE M/1765/05-1 jeweils vom 26. April 2005 sind mit Inkrafttreten der zolltariflichen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs auf Grund der VO Nr. 1719/2005 (ABl Nr. L 286) ungültig geworden, weil sich das Tarifschema hinsichtlich der str. Einreihung geändert hat (Art. 12 Abs. 5 Buchst. a i) Zollkodex – ZK –). Die in den vZTAen festgestellte Unterpos. 8543 8995 KN besteht seit 1. Januar 2006 nicht mehr.
Da sich lediglich die Gliederung der Zolltariflinien geändert hat, die bisherige Unterpos. 8543 8995 der Unterpos. 8443 8997 KN (VO Nr. 1719/2005) und seit dem 1. Januar 2007 der neuen Unterpos. 8543 7090 KN (VO Nr. 1549/2006, ABl Nr. L 301) entspricht und die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie die str. Waren nunmehr in die entsprechende Unterpos. 8543 7090 KN einreihen werde, besteht für die Klägerin an der Fortsetzungsfeststellungsklage ein rechtliches Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH z.B. VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338; VII K 21/92, BFH/NV 1994, 673; VII R 47/96, BFHE 182, 466; Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, E 4501a, E 4644a und ...