Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer. Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags. Solidaritätszuschlag zur KSt 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuerminderungen i. S. des § 27 KStG sind auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für die Bemessung des Solidaritätszuschlags uneingeschränkt zu berücksichtigen, so dass sich in Fällen, in denen die Körperschaftsteuerminderung größer als die Tarifbelastung ist, eine negative Bemessungsgrundlage für die den Solidaritätszuschlag, und damit die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags ergeben kann (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren sowie zu Sinn und Zweck des vereinfachten Anrechnungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995).

 

Normenkette

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 51a Abs. 2; KStG §§ 27-30

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 53/03)

 

Tenor

1. Auf die Klage wird der Bescheid über Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer vom 4. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 dahin geändert, dass der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer auf – 217,18 EUR (entspricht – 424,77 DM) festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u. a. der Betrieb eines Fuhrunternehmens für den Nah- und Fernverkehr.

Mit Gewinnverteilungsbeschluss vom 18. Oktober 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2000 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 37.800 DM vorzunehmen. Die Gewinnausschüttung wurde wie folgt mit dem zum Schluss des abgelaufenen Wirtschaftsjahres 1999 vorhandenen verwendbaren Eigenkapital im Sinne der §§ 29, 30 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) verrechnet:

EK 45

EK 40

vorhandene Teilbeträge des vEK zum Ende des abgelaufenen

25.544 DM

4.670 DM

Wirtschaftsjahres 1999

Verringerung aufgrund der Gewinnausschüttung im; Streitjahr

25.544 DM

4.533 DM

Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31. Dezember 2000 vom 04. Dezember 2001 stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) dementsprechend fest, dass für die im Streitjahr vorgenommene offene Gewinnausschüttung ein Teilbetrag von 30.077 DM des verwendbaren Eigenkapitals (25.544 DM EK 45 sowie 4.533 DM EK 40) gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 30 KStG als verwendet gelten. Die Minderung der Körperschaftsteuer gem. § 27 Abs. 1 KStG wurde nachrichtlich mit 7.723 DM angegeben.

Unter dem 04. Dezember 2001 erließ das FA ferner einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für das Streitjahr, in dem die Besteuerungsgrundlagen – entsprechend den Angaben der Klägerin in den eingereichten Steuererklärungen – wie folgt festgestellt wurden:

zu versteuerndes Einkommen:

– 5.727 DM

Tarifbelastung:

0 DM

Minderung der Körperschaftsteuer gem. § 27 Abs. 1 KStG:

7.723 DM

steuerlicher Verlust:

–5.727 DM

Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG:

–5.727 DM

In dem genannten Bescheid wurde die Körperschaftsteuer auf–7.723 DM sowie der Solidaritätszuschlag auf 0 DM festgesetzt. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlags – entsprechend der negativen Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer – begehrte, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Ansicht, dass im Streitfall – entgegen der Ansicht des FA – ein negativer Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Körperschaftsteuerminderungsbetrages in Höhe von 7.723 DM festzusetzen sei. Aus dem Wortlaut der im Streitfall einschlägigen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG) ergebe sich, dass die Festsetzung eines negativen Solidaritätszuschlages nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Bemessungsgrundlage durch die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer negativ werde. Bei der anrechenbaren oder vergüteten Körperschaftsteuer handele es sich um Körperschaftsteuerbeträge, die von einem Driften – der ausschüttenden Gesellschaft – abgeführt würden und beim Empfänger der Ausschüttung auf dessen Steuerschuld anzurechnen seien. Bei der im Streitfall vorliegenden Körperschaftsteuerminderung handele es sich jedoch um die Reduzierung der Körperschaftsteuer aufgrund der Ausschüttung der von der Gesellschaft thesaurierten Gewinne früherer Jahre; diese mindere die festzusetzende Körperschaftsteuer und damit unmittelbar die für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages maßgebliche Bemessungsgrund...

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