Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von einheitlich zugesagten Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG (in der ab 1999 gültigen Fassung) behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen „Zusammenballung”).
2. Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 (Az. S 2332 – 109 – V B 3, Haufe-Index: 921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall: Ausübung der auf einer einzigen Zusage des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei Veranlagungszeiträumen; § 34 EStG in der für das Streitjahr 2001 gültigen Fassung).
Normenkette
EStG 2001 § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, § 19
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist bei der Fa. M GmbH (im Folgenden: M-GmbH) angestellt. In der Anlage N ihrer Einkommensteuererklärung 2001 erklärte sie neben ihren regulären Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch den Bezug von Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 190.495 DM. Insoweit handelte es sich um einen geldwerten Vorteil aus dem begünstigten Erwerb von Aktien (Stock-Options) der Muttergesellschaft der M-GmbH. Die Höhe dieses Betrags ist unstreitig. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. Februar 2003 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zwar diesen Betrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wandte darauf aber nicht den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Aus dem im Einspruchsverfahren nachgereichten Vertrag über die Einräumung von Optionsrechten (Grand Summary) vom 20. Dezember 1994 (Einkommensteuerakte Bl 53), auf den Bezug genommen wird, ergibt sich, dass der Klin von ihrer Arbeitgeberin das Recht eingeräumt worden war, in acht, halbjährlich aufeinander folgenden Zeitpunkten jeweils 1.440 Aktien der Muttergesellschaft zum Preis von 3,7422 US-$ je Aktie zu erwerben (insgesamt 11.520 Stück). Die möglichen Optionszeitpunkte waren wie folgt festgelegt worden:
Anzahl der Aktien |
Mögliche Zeitpunke der Ausübung der Optionsrechte |
1.440 |
20.12.1995 |
1.440 |
20.06.1996 |
1.440 |
20.12.1996 |
1.440 |
20.06.1997 |
1.440 |
20.12.1997 |
1.440 |
20.06.1998 |
1.440 |
20.12.1998 |
1.440 |
20.06.1999 |
Von ihren Optionsrechten machte die Klin in zwei Schritten Gebrauch. Am 8. November 1998 erwarb sie 8.640 Aktien und am 17. Dezember 2001 die restlichen 2.880 Aktien. Hieraus ergaben sich geldwerte Vorteile in Höhe von 343.032 DM (1998) und 190.495 DM (2001). Auf den geldwerten Vorteil des Jahres 1998 wandte das FA erklärungsgemäß die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG in der für dieses Jahr geltenden Fassung an. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Dezember 2002 (Einkommensteuer: 6.915 DM) wurde bestandskräftig.
Während des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 setzte das FA mit Verfügung vom 29. April 2003 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in Höhe von 6.328,77 EUR (Einkommensteuer) und 348,09 EUR (Solidaritätszuschlag) aus.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 8. Januar 2004).
Mit der Klage wird nach wie vor die Anwendung des § 34 EStG geltend gemacht. Eine Zusammenballung von Einkünften liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann vor, wenn die Optionsrechte wie im Streitfall in zwei Kalenderjahren ausgeübt werden. Nicht erforderlich sei insoweit, dass die betreffenden Einkünfte in lediglich einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Die Klin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. Februar 2003 in Gestalt der EE vom 8. Januar 2004 in der Weise zu ändern, dass hinsichtlich der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte erlangten geldwerten Vorteile (190.495 DM) die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG berücksichtigt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die Anwendung der Tarifvergünstigung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG zu Recht versagt.
Wird einem Arbeitnehme...