rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verlängerung der Drei-Tages-Bekanntgabe-Frist bei generellem Ausschluss der Zustellung von Post an Samstagen durch einen Steuerberater. Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1994
Leitsatz (redaktionell)
Eine am Mittwoch vor Ostern per einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung gilt auch dann nach der Drei-Tages-Bekanntgabe-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) als am Ostersamstag bekannt gegeben, wenn der bevollmächtigte Steuerberater mit dem zuständigen Postboten vereinbart hat, dass ihm eingehende Sendungen generell nicht an Samstagen, sondern erst am jeweils nächstfolgenden Werktag zugestellt werden.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1; AO 1977 § 366 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erhob am 24.5.2000 mit Schriftsätzen gleichen Datums Klagen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 19.4.2000, mit der seine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1994–1997 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Beklagten (Finanzamt – FA –) zurückgewiesen worden waren.
Auf die Rüge des FA (vgl. Klageerwiderung v. 7.6.2000), dass die Klagen verspätet erhoben worden seien, machte der Prozeßbevollmächtigte geltend, die Einspruchsentscheidungen seien ihm erst am 25.4.2000 zugegangen. Der 21., 23. und 24.4.2000 schieden als gesetzliche Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag) als Zugangsdaten aus, so dass nur der 25.4.2000 als zweiter Arbeitstag in Frage komme. Die Rechtsbehelfsfrist ende daher erst am 25.4. (gemeint 5.) 2000. Telefonisch erklärte er, auf Grund einer Vereinbarung mit der Post erhalte er am Samstag keine Zustellungen. Die Post könne nicht ins Haus. Es existiere kein Hausbriefkasten.
Nachdem die Klage wegen ESt 1994 aus anderen Gründen zurückgenommen wurde, wurden die Klagen wegen ESt 1995 und 1996, sowie Verlustfeststellung zum 31.12.1994 (Az. 1 K 2466/00) und ESt 1997 (Az. 1 K 2467/00) durch Beschluss gemäss § 73 Finanzgerichtsordnung (FGO) miteinander verbunden.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4.4.2001 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unzulässig.
Die Kläger haben die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser gesetzlichen Frist kommt nicht in Betracht.
Die einmonatige Klagefrist (§ 47 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, die gemäss §§ 366 Satz 2, 122 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wirksam durch die Post mitgeteilt wurde. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt danach die Entscheidung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Drei-Tages-Zeitraum gilt auch, wenn der dritte Tag auf einen Samstag fällt. Private Vereinbarungen eines Steuerberaters mit einem Postboten, eingehende Sendungen nicht am Samstag sondern erst am nachfolgenden Werktag zuzustellen, haben keinen Einfluss auf den Lauf von Fristen. Der gemäss § 122 Abs. 2 AO vermutete Zugang wird nicht durch Umstände berührt, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, aber der Verantwortungs- bzw. Risikosphäre des Adressaten zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.12.1999 III R 37/9/, Bundessteuerblatt II 2000, 175 m.w.N.).
Die Einspruchsentscheidung vom 19.4.2000 galt daher am 22.4.2000 als bekannt gegeben, so dass die Klagefrist bei Klageeingang am 24.5.2000 bereits abgelaufen war. Wiedereinsetzungsgründe wurden weder vorgetragen, noch sind solche aus den Prozessakten ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 889649 |
EFG 2003, 502 |
ZKF 2003, 284 |