Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit einer für den unbefugten Kiesabbau erhaltenen Entschädigung. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (amtlich)
Erhält der Eigentümer eines Kiesgrundstücks eine Entschädigung für die unbefugte Kiesausbeutung des Grundstücks außerhalb eines vertraglichen oder sonstigen Nutzungsverhältnisses, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Ausgleich für die erlittene Vermögensbeeinträchtigung, den Verlust des Kieses.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; BGB § 812 Abs. 1 Alt. 2, §§ 823, 249, 818, 251
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 1982 vom 25. Oktober 1983 ist Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Juni 1984 wird die Einkommensteuer 1982 auf 4.016 DM herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig, vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung ist Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit ist derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl erzielt u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Er war seit 1969 Eigentümer der Grundstücke FlNr. 2016/2 und 1398 der Gemarkung, die vorher im Eigentum seiner Mutter und seines Stiefvaters standen. An die beiden Grundstücke schließt sich im Norden das der Fa. Straßenbau KG (0),… , gehörende Grundstück an. Dieses wird von der Fa. J. u. a. als Kiesgrube genutzt. Das Grundstück FlNr. 2016/2 war seit 1937/38 an die Fa. J. als Lagerplatz, das Grundstück FlNr. 1398 seit 1937/38 an den Landwirt für landwirtschaftliche Zwecke verpachtet. Die Einkünfte aus der Vermietung bzw. Verpachtung beider Grundstücke wurden als solche aus VuV erklärt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980 kündigte die Fa. J. gegenüber den Kl das Pachtverhältnis zum 31. Dezember 1980. Nach Aufhebung des Pachtvertrages stellte der Kl fest, daß die Fa. J. aus seinem Grundstück FlNr. 1398 ca. 3.500 m³ Kies entnommen hatte (Schreiben der Anwälte des Kl an die Fa. J. vom 21. Juli 1981, Bl. 27 Feststellungsakte). Diese Feststellung wurde durch eine vom Vermessungsamt am 23. November 1981 durchgeführte Vermessung erhärtet (siehe die mit Schriftsatz der Kl vom 28. Juli 1989 vorgelegten Unterlagen, Bl. 29 – 32 Finanzgerichts – FG – Akte).
Im Vertrag vom 31. März 1982 „beschlossen” der Kl und die Fa. J., daß „ungeachtet der Vermessung im November 1981” aus dem Grundstück FlNr. 1398 „Grubenkies von 3.075 m³ entnommen wurde”. Die Fa. J. „entschädigt den Grundeigentümer ……. mit 3075 m³ Grubenkies zu einer einmaligen Gesamtentschädigung von DM 23.000.” Es wurden drei Raten festgelegt und bezahlt: 8.000 DM zum 01. Mai 1982, 8.000 DM zum 01. Juli 1982 und 7.000 DM zum 01. September 1982. Im Vertragsentwurf vom 22. März 1982 hatte es noch geheißen, daß die Fa. J. den Kl „mit 3.075 m³ zu je DM 8,00 pro m³, zu einer einmaligen Gesamtentschädigung von DM 24.600,00” entschädigt.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) erfaßte die „Gesamtentschädigung” 1. H. v. 23.000 DM bei den Einkünften aus VuV. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 05. Juni 1984).
Mit ihrer Klage tragen die Kl im wesentlichen vor Schriftsatz vom 03. Juli 1984): Die Entschädigung der Fa. J. für den unberechtigten Kiesabbau habe ihre Grundlage nicht ist einem Miet- und Pachtvertrag – ein solcher habe nicht bestanden –, sondern im Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch – BGB–).
Als Entschädigung für den Substanzverlust des Eigentums des Kl gehöre die Zahlung daher nicht zu den Einkünften aus VuV (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 29. November 1968 VI R 316/66, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1969, 184). Für die Beurteilung als Schadensersatz spreche auch die Behandlung durch den Kl und die Fa. J. anläßlich der Verhandlungen im Frühjahr 1982. Wie aus dem Vertragsentwurf mit handschriftlichen „Änderungen hervorgehe, habe der Kl zunächst an eine Entschädigung durch Naturalrestitution gemäß § 249 BGB (Lieferung von 3.075 m³ Grubenkies) gedacht. Lediglich wegen des großen Kostenaufwands habe er sich mit einem Schadensersatz ist Geld zufrieden gegeben. Das fragliche Grundstück FlNr. 1398 sei der Fa. J. niemals – weder freiwillig noch unfreiwillig – zum Gebrauch überlassen worden. Auch ist dem Schadensersatzverlangen sei keine nachträgliche Gebrauchsüberlassung zu sehen.
Die Kl beantragen,
den ESt-Bescheid 1982 vom 25. Oktober 1983 ist Gestalt der EE vom 05. Juni 1984 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1982 auf 4.016 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im wesentlichen vor: Die Ausführungen des Kl, daß der „eingetretene Schaden” erst bei einer Veräußerung des Grund und Bodens ist Erscheinung trete, träfen nicht zu. Vielmehr sei es den Kl durch die vertragswidrige Nutzung des Grundstücks unmöglich geworden, nunmehr die K...