rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen
Leitsatz (redaktionell)
Unterhält ein alleinstehender Arbeitnehmer eine Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, so kann eine Wohnung im eigenen Haus im Heimatort, an der zugunsten der Eltern ein Nießbrauch bestellt worden und in der der Arbeitnehmer sich mit Duldung der Eltern dauerhaft an den Wochenenden bzw. freien Tagen aufhält, nur dann einen eigenen Hausstand i. S. d. Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung darstellen, wenn sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung an der Führung des Hausstandes maßgeblich beteiligt (im Streitfall: keine doppelte Haushaltsführung aufgrund des Fehlens einer finanziellen Beteiligung).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-2, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung in den Streitjahren 2003 – 2005.
Der ledige Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 64 m² in M zu einem monatlichen Bruttomietzins in Höhe von 1.522,14 EUR und arbeitete seit dem 1. Januar 1997 in O. Gleichzeitig wohnte er zusammen mit seinen Eltern in dem Anwesen S. Das Anwesen war dem Kläger durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2003 von seinen Eltern zum Alleineigentum übertragen worden. Gleichzeitig behielten sich die Eltern des Klägers ein dingliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten Anwesen vor. Der Kläger bewohnte im Dachgeschoss des Anwesens einen Schlafraum und einen Wohnraum von insgesamt 45,20 m² für sich allein. Die Räume der Eltern im Obergeschoss, insbesondere die Küche, das Bad und WC – letztere mit einer Grundfläche von 15,12 m² – benutzte der Kläger mit. Ein finanzieller Beitrag für den Unterhalt des Hausstandes in S wurde vom Kläger nicht erbracht.
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 – 2005 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Er erklärte in den Jahren 2003 – 2005 jeweils Fahrtkosten für Heimfahrten in Höhe von xxx EUR sowie Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von xxx im Jahr 2003, in Höhe von xxx EUR im Jahr 2004 und xxx EUR im Jahr 2005.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. April 2004 erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Fahrtkosten für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung an, die Unterkunftskosten ließ es hingegen nicht zum Abzug zu. Insgesamt setzte es eine Einkommensteuer in Höhe von xxx EUR fest. In den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2005 und für das Jahr 2005 vom 19. Mai 2006 ließ das FA keine Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zum Abzug zu und setzte eine Einkommensteuer für das Jahr 2004 in Höhe von xxxEUR und für das Jahr 2005 in Höhe von xxx EUR fest.
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 – 2005 legte der Kläger jeweils fristgemäß Einsprüche ein. Mit Änderungsbescheid für das Jahr 2005 vom 11. Juli 2006 änderte das FA die Besteuerungsgrundlagen in einem nicht streitgegenständlichen Punkt und setzte die Einkommensteuer auf xxx EUR herab. In der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2008 wies das FA die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit seiner durch Schriftsatz vom 31. Januar 2008 fristgemäß erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen seien. Eine abgeschlossene Wohnung sei für einen eigenen Hausstand keine Voraussetzung. Dem Kläger habe aufgrund seines Nießbrauchsrechts das Recht zur Nutzung der Wohnung in S zugestanden. Er sei finanziell unabhängig und schon lange nicht mehr in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert. Die Einrichtung und Ausstattung der von ihm in S bewohnten Räume habe er selbst angeschafft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2003 vom 6. April 2004, für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2005 und für das Jahr 2005 vom 19. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2008 dahingehend abzuändern, dass über die bereits anerkannten Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung hinaus Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von xxx EUR im Jahr 2003, in Höhe von xxx EUR im Jahr 2004 und in Höhe von xxx EUR im Jahr 2005 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und dass die Einkommensteuer danach berechnet wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig seien, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er in S eine...