rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Nebentätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Führt eine neben einem Hauptberuf ausgeübte Tätigkeit zu langjährigen Verlusten, so muss der Steuerpflichtige zur steuerlichen Berücksichtigung ein schlüssiges Betriebskonzept vorweisen, das eine Verbesserung der Einnahmesituation verspricht.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, § 18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist nur noch die Berücksichtigung von Verlusten aus einer Werbeagentur.
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, wird beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und nach der eingereichten Erklärung aus selbstständiger Arbeit.
In seiner ESt-Erklärung machte der Kläger u. a. einen Betrag von 440,00 DM als Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Prozesskosten in Höhe von 17.938,00 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Kläger betreibt seit 1993 nebenberuflich eine Werbeagentur. In dem Zeitraum von 1993 bis 2004 hat er hieraus fast ausschließlich Verluste erzielt:
Jahr |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Werbeagentur) |
1993 |
- 656,00 EUR |
1994 |
- 201,00 EUR |
1995 |
- EUR |
1996 |
- 909,00 EUR |
1997 |
- 183,00 EUR |
1998 |
328,00 EUR |
1999 |
- 198,00 EUR |
2000 |
- 92,00 EUR |
2001 |
- 225,00 EUR |
2002 |
- 2.449,00 EUR |
2003 |
- 3.071,00 EUR |
2004 |
- 2.005,00 EUR |
Gesamtverlust |
- 9.661,00 EUR |
Die Ausgaben betreffen vorwiegend Reise-, Telefon- und Kfz-Kosten. Für die Tätigkeit, die im Wesentlichen die Gestaltung von Werbeprospekten und Flyern umfasst, wendet der Kläger nach Angabe monatlich etwa 5-7 Tage auf. Seit 1993 hat der Kläger im Wesentlichen nur eine Kundin. Ein vorübergehend gewonnener zweiter Kunde ist wieder abgesprungen. Die Kundin ist als Vertreterin auf dem Kosmetiksektor selbstständig tätig. Sie vertreibt Produkte hauptsächlich der Fa. X.. Dazu stellt sie Kosmetikinstituten die Geräte und Produkte sowie die von ihr entwickelten Behandlungssysteme vor. Ferner schult sie die Mitarbeiter der Kosmetikinstitute. In den Kosmetikinstituten werden die über die Kundin bestellten Geräte und Produkte angewendet. Zwar stellen die Auftraggeber der Kundin eigene Flyer zur Verfügung. Die Kundin stellt den Kosmetikinstituten jedoch Behandlungsmappen mit ihren eigenen auf spezielle kosmetische Probleme zugeschnittenen Behandlungssystemen zusammen. Dabei hilft der Kläger. Ferner legt die Kundin in den Kosmetikinstituten auch eigene Flyer zu Werbezwecken aus, die der Kläger für die Kundin erstellt. Insgesamt hat der Kläger bisher zwei/drei verschiedene Behandlungsmappen mit der Kundin entwickelt, die für 50 bis 70 Institute vervielfältigt wurden. Die Behandlungsmappen werden bei Bedarf unter Mitarbeit des Klägers aktualisiert. Für die Werbeagentur fallen Reise- und Telefonkosten an. Der Kläger fährt auch in eigener Regie zu Kosmetikmessen und versucht, vor Ort weitere Kunden zu gewinnen. Der Kläger hat auch schon Leute angeschrieben, mit denen er ins Geschäft kommen möchte. Er hat jedoch bisher seine Werbeagentur noch nicht im Internet oder durch Anzeigen präsentiert.
Das FA übernahm zunächst den Verlust aus selbständiger Arbeit bei der Einkommensteuerveranlagung 2001. Der ESt-Bescheid vom 11. August 2003 erging unter Vorbehalt der Nachprüfung und wurde hinsichtlich des Verlustes aus selbständiger Arbeit vorläufig erlassen, mit der Begründung, dass das FA die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen könne.
Von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen erkannte das FA lediglich einen Betrag in Höhe von 700,00 DM für Arzt- und Medikamentenkosten sowie für die Gebühr für einen Schwerbehindertenausweis an. Die übrigen Beträge in Höhe von 17.238,00 DM ließ es bei der Steuerveranlagung im ESt-Bescheid vom 11. August 2003 außer Ansatz, weil es die geltend gemachten Aufwendungen als dem Grunde nach nicht zwangsläufig erachtete. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb in der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 erfolglos.
Mit geändertem ESt-Bescheid 2001 vom 14. Juli 2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung im Erstbescheid auf, wobei es die streitigen Beträge weiterhin nicht zum Abzug zuließ, und änderte darüber hinaus die Steuerfestsetzung dahingehend, dass nunmehr statt eines vorher angesetzten Verlusts aus selbständiger Arbeit in Höhe von - 440,00 DM (= - 225,00 EUR) bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nur mehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 0,00 DM berücksichtigt wurden. Das FA begründete dies mit seiner nunmehr gewonnenen Überzeugung, dass insoweit keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger zunächst den Abzug eines Betrages von nunmehr 8.328,40 DM (= 4.258,24 EUR) als außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2001, hilfsweise bei der ESt 2002, weiter. In der mündlichen Verhandlung nahm ...