Entscheidungsstichwort (Thema)
Besserungsschein. Sanierungsgewinn. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990. Gewerbesteuermessbetrag 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bedienung eines von einer Kommanditistin gehaltenen Besserungsscheins durch die KG führt zu einer Gewinnerhöhung bei der Kommanditistin, wenn die Bedingungen zur Bedienung des Besserungsscheins (noch) nicht erfüllt waren.
2. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen, von denen keiner für sich allein geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, liegt keine steuerfreie Sanierung vor, wenn Absprache und Durchführung der Sanierung nicht auf einem einheitlichen Plan beruhen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 66
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist einerseits, wie sich die Bedienung eines Besserungsscheins der an der … GmbH Betriebs KG Hotel … (KG) beteiligten Kommanditistin auswirkt, und andererseits, ob die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungserlass wegen des Forderungsverzichts zweier stiller Gesellschafter sowie der Hausbank der KG vorliegen.
I.
Die KG betrieb von 1968 bis zum Konkurs 1996 in einem angemieteten Gebäude in München das Hotel … und kämpfte bereits in den siebziger Jahren mit Insolvenzproblemen. Das zuständige Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 01.12.1976 eine Anfrage der KG über die Möglichkeit eines steuerfreien Sanierungsgewinns ab, weil die KG nicht sanierungsfähig sei und auch nach einem Schuldenerlass nicht rentabel arbeiten könne. Deshalb verzichtete lediglich der Nichtgesellschafter J. X. auf eine Forderung in Höhe von 970.000 DM gegen die Zusage (im Folgenden: Besserungsschein), dass eventuelle künftige Gewinne – nach Abdeckung der Verpflichtung aus einem Besserungsschein gegenüber dem Bankhaus Y., Zürich (im Folgenden: Bankhaus Y) – an J.X. oder dessen Erben ausgeschüttet werden, bis der erlassene Darlehensbetrag nebst 9% Zinsen hieraus seit dem 01.01.1977 erreicht ist. Die KG hat aufgrund des Schulderlasses unstreitig einen außerordentlichen Ertrag versteuert.
Am 29.11.1983 trat J.X. die Rechte aus dem Besserungsschein an seinen Sohn P.X. ab, dieser trat sie wiederum am 03.01.1990 an die Beigeladene zu 2. ab. Frau Z., geb. X., steht unstreitig weder in verwandtschaftlichen noch in schwägerschaftlichen Beziehungen zu Personen, auf die die Firmierung des Bankhauses Y. zurückzuführen ist. Sie ist die Ehefrau des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH und Kommanditistin seit Gründung der KG.
Am 12.11./07.12.1990 verzichteten die stillen Gesellschafter P.X. (in Höhe von 190.350 DM beteiligt) und C.X. (in Höhe von 196.200 DM beteiligt) jeweils in voller Höhe auf ihre stillen Beteiligungen. Ebenso erließ das Bankhaus Y. der KG zum 31.12.1990 eine Darlehensverbindlichkeit von 1.000.000 DM. Am 17.12.1990 machte die Beigeladene zu 2. ihre Rechte aus dem Besserungsschein geltend und erhielt einschließlich Zinsen den Gesamtbetrag von 1.057.000 DM zu Lasten des Gewinns auf ihrem Gesellschafterkonto als Privateinlage gutgeschrieben.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 1990 behandelte die KG die Forderungsverzichte als außerordentliche sonstige Erträge und die Forderung aus dem Besserungsschein als außerordentlichen Aufwand. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG wurde zunächst nicht geltend gemacht. Die Veranlagung erfolgte im Feststellungsbescheid 1990 vom 18.10.1991 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Bedienung des Besserungsscheins zum 31.12.1990 wegen der nicht eingetretenen Besserungsvoraussetzungen nicht möglich gewesen sei, zumindest aber die Beigeladene zu 2. eine Forderung gegen die KG gehabt habe und sich die Bedienung des Besserungsscheins deshalb nicht gewinnmindernd auswirken könne. Zudem liege mangels Sanierungsabsicht, Sanierungseignung und Sanierungsplan kein – erstmals während der Betriebsprüfung beantragter – steuerfreier Sanierungsgewinn vor. Aufgrund der Betriebsprüfung ergingen am 24.11.1994 entsprechend geänderte Feststellungs- bzw. Gewerbesteuermessbescheide 1990.
Gegen diese Bescheide erhob die KG Einspruch. Der Erlass der Forderung habe bereits 1976 zu einem außerordentlichen Ertrag bei ihr geführt und könne nicht im Jahr 1990 nochmals Steuern auslösen. J.X. sei nicht als Mitunternehmer beteiligt gewesen. Deshalb liege weder eine Sondervergütung im Sinne des § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG noch ein sonstiger im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin zu erfassender Vorgang vor. Zudem werde weiterhin der Ansatz eines steuerfreien Sanierungsgewinns gemäß § 3 Nr. 66 EStG in Höhe von insgesamt 1.386.550 DM begehrt. Diesem lägen Forderungsverzichte zugrunde, die erst eine Bedienung der Forderung der Kommanditistin möglich gemacht hätten.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.1996 als unbegründet zurückge...