rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot für Fahrten zur an die Eltern vermieteten Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Reisekosten zu einer an die Eltern vermieteten Wohnung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie wegen des Hereinspielens privater Gründe unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, wie hoch der entgeltliche Anteil einer verbilligten Vermietung an Angehörige ist, sowie die Berücksichtigung von Fahrten zur an die Eltern vermieteten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Die Kläger vermieteten ein Zwei-Familienhaus in A. Dieses Haus ist aufgeteilt in eine 50 qm große Wohnung im Erdgeschoss, die an einen fremden Dritten vermietet ist, sowie eine 60 qm große Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss einnimmt und an die Eltern des Klägers vermietet ist. Die Erdgeschosswohnung wurde im Dezember 1998 zu einer monatlichen Kaltmiete von 580 DM (= 296,55 EUR) zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 90 DM (= 46,02 EUR), in dem Heizkosten und Strom für die Wohnung nicht enthalten sind, vermietet. Die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss ist an die Eltern des Klägers zu einem Mietzins von 135,42 EUR (monatlich) einschließlich Nebenkosten vermietet.
Das FA berücksichtigte nach Veranlagung und Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25. März 2009 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Hauses in A von den geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 9.245 EUR lediglich einen Betrag von 3.531 EUR. Diesen Betrag errechnete es aus den erklärten Werbungskosten in Höhe von 9.245 EUR, abzüglich Reisekosten München-A in Höhe von 3.712 EUR, ergibt 5.533 EUR. Hiervon errechnete das FA einen Anteil der an die Eltern vermieteten Wohnung (54%) mit 2.987 EUR und berücksichtigte hiervon nur einen Anteil (für die entgeltliche Vermietung) von 33%, ergibt 986 EUR. Die Werbungskosten für die vermietete Wohnung im EG (46% von 5.533 EUR, ergibt 2.545 EUR) berücksichtigte das FA vollständig. Daraus errechnete es unter Übernahme der erklärten Einnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.204 EUR, die es jeweils hälftig den Eheleuten zurechnete.
Das FA begründete diese Abweichung von der Erklärung damit, dass die Fahrten nach A als nichtabziehbare Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG zu beurteilen seien. Es handele sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung, deren Trennung von Aufwendungen für Vermietungszwecke nicht leicht und einwandfrei durchführbar sei. Im Übrigen hätten die Kläger verbilligt an die Eltern vermietet, weshalb dieses Mietverhältnis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen sei. Nehme man als Vergleichsmiete die für die Wohnung im Erdgeschoss erzielte, so betrage die Miete der elterlichen Wohnung nur 33%. Daher seien die auf diese Wohnung entfallenden Werbungskosten nur zu diesem Anteil abzugsfähig.
Streitig sind somit einmal die Reisekosten zum Vermietungsobjekt, zum anderen der Anteil der zu berücksichtigenden Werbungskosten im Übrigen.
Die Kläger tragen zu den Reisekosten vor, die 8 Fahrten seien alleine zur Begleitung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen erfolgt und in den Vorjahren in ähnlichem Umfang anstandslos anerkannt worden. Zur Miethöhe tragen sie vor, die untere Wohnung sei für Vergleichszwecke ungeeignet, da deren Vermietung zu einem besonders günstigen Zeitpunkt erfolgt sei. Sie sei renoviert gewesen und es habe ein besonders hoher Mietzins vereinbart werden können. Das Mietverhältnis mit den Eltern habe hingegen beim Erwerb 1979 übernommen werden müssen und die Wohnung sei seitens des Vermieters seit Bestehen des Mietverhältnisses nicht renoviert worden. Die Eltern hätten vor 1979 Aufwendungen für die Wohnung übernommen und auf deren Ersatz im Kaufvertrag verzichtet. Auch habe der Vater beim Kauf auf den ihm zustehenden Kaufpreisanteil verzichtet. Insoweit wird auf die Klageund im Einspruchsverfahren eingereichten Belege verwiesen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom 15.05.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 25.03.2009, sowie des Änderungsbescheides vom 02.11.2009 die Einkommensteuer 2004 neu festzusetzen und dabei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt …, A, anstelle des bisherigen Überschusses von 2.204 EUR (hälftig verteilt auf die Eheleute) einen Werbungskostenüberschuss von -7.041 EUR (ebenfalls hälftig verteilt auf die Eheleute) zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Ergänzend weist es darauf hin, dass im Jahr 1979 das Haus für 23.031 DM renoviert worden sei. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die...