Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltung einer Versorgungszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abfindung des Rentenanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist keine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EstG, wenn die Abfindungsregelung nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht, sondern bereits in der Pensionszusage wahlweise enthalten war.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der 1924 geborene Kläger war bis zum 13. Juli 1993 Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm gegründeten H + P Herrwerth + Partner GmbH (GmbH) Werbeagentur in München. Deren Stammkapital betrug in 1993 150.000 DM. Davon entfielen auf den Kläger 71.300 DM, auf Herrn S 71.100 DM und die GmbH 7.600 DM.

Im Juli 1980 sagte die GmbH (damals H GmbH) dem Kläger eine Altersrente in Höhe von monatlich 10.000 DM für den Fall zu, daß er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausschied. Die GmbH behielt sich vor, anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung in Höhe der bei Eintritt des Versorgungsfalles steuerlich höchstzulässigen Rückstellung zu leisten (vgl. § 1 der Abfindungsvereinbarung).

Zur Erfüllung der Versorgungszusage hat die GmbH mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 auf das Leben des Klägers in der Form eines Rückdeckungsvertrags eine Kapitalversicherung über 135.172 DM bei der B Versicherung abgeschlossen.

Im Geschäftsführervertrag vom 15. Januar 1981 wurde dem Kläger ebenfalls von der GmbH eine Altersrente zugesagt (vgl. § 6 des Vertrags). Als jährliches Ruhegehalt war 75 % der Vergütung vereinbart, die der Kläger für seine Tätigkeit (32.000 DM monatlich + 10%ige jährliche Erhöhung) erhielt.

Im notariellen Abfindungsvertrag vom 28. Juni 1993, der zwischen dem Kläger und Herrn S, Frau D, Frau N, der GmbH, der Handel GmbH, der H-Verlags-GmbH, der D GmbH Gesellschaft für Direktmarketing, der S + R-S GmbH, der GmbH Agentur für Fernseh- und Funkkonzepte, der GmbH geschlossen wurde, verpflichtete sich die GmbH die dem Kläger zum 31. Mai 1993 mit einem Wert von 1.183.200 DM zustehende Altersversorgung durch Zahlung von 1.183.200 DM abzugelten (vgl. Ziffer VII des Abfindungsvertrags vom 28. Juni 1993).

Der Kläger wurde als Geschäftsführer bei der

  • D GmbH
  • Handel GmbH
  • GmbH Agentur für F
  • GmbH
  • SPEZIAL Agentur GmbH

sowie bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die GmbH zum 28. Juni 1993 alleinige Gesellschafterin ist, abberufen.

Für die Zahlung in Höhe von 1.183.200 DM nahm der Kläger im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung für 1993 den Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch.

Das Finanzamt sah die Abfindung in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der nicht ermäßigt besteuert werden könne. Auf den Einkommensteuer-Bescheid 1993 vom 27. Juni 1996 und den zu einem anderen Streitpunkt ergangenen Teilabhilfebescheid vom 1. August 1996 sowie den nach § 129 AO berichtigten Bescheid vom 5. September 1996 wird verwiesen. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 1997 wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen ausgeführt:

Eine Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG liege vor, wenn die Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt sei. Dabei sei nicht auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 28. Juni 1993, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Mit dem Betrag von 1.183.200 DM sollte auch der Verlust des Arbeitsplatzes abgegolten werden. Der Kläger sei seinerzeit auch als Geschäftsführer abberufen worden.

Um eine Entschädigung handele es sich auch, wenn Pensionsansprüche, die durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses wegfielen, abgegolten würden.

Die Kapitalisierung der Rentenansprüche stehe einer Entschädigung i.S. § 24 Nr. 1a EStG nicht entgegen.

In der Abfindung liege eine neue Rechtsgrundlage, da die vereinbarte Kapitalabfindung eine andersartige Leistung darstelle.

Nach Auffassung des damaligen steuerlichen Vertreters, Dr. K, dessen Vernehmung als Zeuge beantragt werde, habe der Kläger bei Abschluß der Vereinbarung unter einem erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichem Druck gestanden. Dr. K sei der Auffassung, daß der Kläger mit den Mitarbeitern nicht mehr klar gekommen sei, die Kundenwünsche nicht mehr zeitnah erfüllt habe und insbesondere die H-bank das Ausscheiden des Klägers gewünscht habe. Hierfür werde auch die Vernehmung von Herrn S als Zeugen beantragt.

Ohne Druck der Gesellschaft hätte der Kläger einer Beendigung seiner aktiven Tätigkeit bei einem monatlichen Gehalt von 32.000 DM nicht zugestimmt.

Außerdem sei zu beachten, daß der Pensionsanspruch des Klägers wegen seiner Mehrheitsbeteiligung nicht durch den Pensionssicherungsverein habe abgesichert werden können. Er sei deshalb gefährdet gewesen.

Es sei zwar richtig, daß der Pensionsanspr...

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